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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1095/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1095/2014 vom 24.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1095/2014
 
 
Urteil vom 24. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Arbonerstrasse 33, 9315 Neukirch (Egnach),
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, Fichtenstrasse 13, 8570 Weinfelden,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann eine Strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
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Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und drei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).
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Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
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Sowohl bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses nur ein, wenn das Sachgericht es über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis; Urteil 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 5.4).
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3.2. Der Beschwerdeführer weist im Strafregister fünf Vorstrafen auf. Er wurde in der Schweiz im Jahr 2006 mit Bussen von Fr. 1'300.-- und Fr. 1'000.-- und in Deutschland in den Jahren 2007, 2009 und 2010 mit unbedingten Geldstrafen von 35, 100 und 40 Tagessätzen bestraft. Diese Verurteilungen erfolgten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, (mehrfacher) Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um Verkehrsdelikte. Dass im Strafregister keine Verurteilung wegen einer im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG qualifizierten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetragen ist, spielt keine Rolle, zumal selbst Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, bei der Frage der Prognose nicht belanglos sind (BGE 100 IV 133 E. 2d; Urteil 6B_1058/2010 vom 1. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der - einschlägigen und bereits unbedingt ausgesprochenen - Vorstrafen durfte die Vorinstanz auf eine nur teilbedingte Strafe erkennen. Ebenso durfte sie berücksichtigen, dass frühere Administrativmassnahmen wirkungslos waren. Die Vorinstanz missbraucht das ihr zustehende Ermessen nicht und verletzt kein Bundesrecht. Irrelevant ist daher, dass erstmalige Raser angeblich von einem vollständigen Aufschub der Strafe profitieren.
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3.3. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Er macht lediglich geltend, die Vorinstanz schliesse aufgrund seines Einkommens zu Unrecht auf eine geringe Arbeitslast, welche keine permanente Erreichbarkeit rechtfertige. Er setzt sich aber nicht mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, er könne seinen Geschäftspartner und seine Angestellten so instruieren, dass eine Weiterführung des Betriebes während seiner Halbgefangenschaft ohne Einschränkung möglich ist und er seiner Arbeit bis zu einem gewissen Grad auch im Gefängnis nachgehen könne. Auf die Rüge ist mangels ausreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen.
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3.4. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ein Anspruch, einen Teil der Strafe in Form einer Busse zu leisten, besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Kombination einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen ( THOMAS MANHART, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Strafen, in: Tag/Hauri [Hrsg.], Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S. 119 ff., 132; Urteil 6B_327/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rüge, die Vorinstanz habe das Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und deshalb die Freiheitsstrafe nicht mit einer Busse verbunden, ist unbegründet.
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3.5. Hinsichtlich des Verschuldens erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne daraus, dass zum Tatzeitpunkt nicht komplette Dunkelheit, sondern Dämmerung herrschte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie begründet dies damit, dass die Lichtverhältnisse bei Dämmerung schlecht seien und selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung bei Tag stattgefunden hätte, diese so gross war, dass gute Licht- und Sichtverhältnisse keinen Strafminderungsgrund dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht, es sei zum Tatzeitpunkt nicht dunkel, sondern dämmrig gewesen, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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