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Informationen zum Dokument  BGer 6B_10/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_10/2015 vom 24.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_10/2015
 
 
Urteil vom 24. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Kosten- und Entschädigungsfolgen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 21. September 2012 fuhr X.________ mit seinem Personenwagen auf der Ohrbühlstrasse in Winterthur. Er beabsichtigte, links in eine Zufahrtsstrasse zu einem Autowasch-Center einzubiegen. Dabei müssen der Fahrstreifen des Gegenverkehrs sowie ein diesen begleitender Rad-/Fussweg überquert werden. X.________ hielt zwar noch vor dem Radweg an. Die darauf entgegenkommende Radfahrerin machte jedoch, zur Verhinderung der aus ihrer Sicht drohenden Kollision, eine Vollbremsung und stürzte vom Fahrrad.
1
B. Am 19. Dezember 2013 sprach das Stadtrichteramt Winterthur X.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Vortrittsmissachtung, begangen durch verbotenes Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--.
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X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Winterthur bestätigte am 19. Mai 2014 sowohl den Schuldspruch als auch die Busse. Es auferlegte X.________ die Entscheidgebühr und die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur.
3
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. November 2014 auf Berufung von X.________ hin die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Es qualifizierte den Vorgang als verbotenes Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen und setzte die Busse auf Fr. 150.-- fest. Das erstinstanzliche Urteil wurde im Kostenpunkt bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden X.________ auferlegt.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Busse auf Fr. 50.-- zu reduzieren. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zumindest teilweise dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese werfe ihm vor, auf der Gegenfahrbahn eingespurt zu haben. Weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren sei von einer Einspurphase die Rede gewesen. Auch das von der Vorinstanz erwähnte Urteil (Urteil 6B_603/2009 vom 8. September 2009) weise darauf hin, dass es sich um ein Missverständnis handle, denn in jenem Fall sei der Beschuldigte bereits während der Einspurphase auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt, wohingegen er selber nicht auf der Gegenfahrbahn, sondern rechts der gestrichelten Linie eingespurt habe. Erst beim Abbiegen habe er die Gegenfahrbahn befahren.
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1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis).
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Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz - wie im vorliegenden Fall - in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_907/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz verweist für den Sachverhalt auf das erstinstanzliche Urteil. Demnach sei der Beschwerdeführer 
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1.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, auf der Gegenfahrbahn eingespurt zu haben. Vielmehr macht sie ihm zum Vorwurf, beim Abbiegen die Gegenfahrbahn befahren und auf dieser angehalten zu haben, anstatt neben der Mittellinie zu warten bis die Radfahrerin die Stelle passiert hat. Zwar verweist die Vorinstanz auf ein bundesgerichtliches Urteil, welches das Einspuren auf der Gegenfahrbahn betrifft (vgl. Urteil 6B_603/2009 vom 8. September 2009). Jedoch will sie damit lediglich verdeutlichen, dass das Befahren der Gegenfahrbahn beim Einspuren und Linksabbiegen generell ein erhebliches Gefahrenpotential in sich birgt. Aus den weiteren rechtlichen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz von einem verkehrsregelwidrigen Abbiegen ausgeht. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weder einen anderen Sachverhalt als die erste Instanz vor noch weicht dieser von seinen eigenen Darstellungen ab. Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Insbesondere macht er geltend, die Vorinstanz vermische die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einspuren mit dem eigentlichen Abbiegemanöver und leite daraus in nicht nachvollziehbarer Weise eine Straftat ab.
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2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Leitlinie dürfe erst überfahren werden, wenn der Fahrzeuglenker die Gewissheit habe, ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs abschwenken zu können. Allein durch das Überfahren der Leitlinie und das Befahren der Gegenfahrbahn habe der Beschwerdeführer Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV verletzt. Schliesslich zeige gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Gegenfahrbahn angehalten habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in einem Zug abzubiegen, ohne das Vortrittsrecht der Fahrradlenkerin zu beeinträchtigen. Mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil hält die Vorinstanz fest, ein Anhalten auf dem Gegenfahrstreifen sei auch aus konkreten Sicherheitsüberlegungen abzulehnen, zumal der Beschwerdeführer ein den Verkehrsfluss hinderndes und allenfalls sogar gefährliches Hindernis darstellen würde, käme es beim Durchlassen der Fahrradfahrerin aus irgendwelchen Gründen zu Verzögerungen. Das Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen stelle gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der vorliegend zu beurteilenden Situation per se eine Verkehrsregelverletzung dar.
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2.2. Wer nach links abbiegen will, hat gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG) und den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Ergänzend dazu hält Art. 13 Abs. 2 VRV fest, dass der Fahrzeugführer beim Einspuren nach links den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen darf. Diese Vortrittsregeln gelten grundsätzlich auch gegenüber auf dem Radweg entgegenkommenden Radfahrern (vgl. Art. 40 Abs. 4 und 5 VRV). Die Verkehrssicherheit verlangt eine klare und einfache Ordnung, und diese kann nur darin bestehen, dass mit dem Abbiegen in die linke Strassenhälfte erst begonnen werden darf, wenn Gewissheit besteht, dass das Manöver ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs durchgeführt und beendigt werden kann. Der Vortrittsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass er aus der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdrängt wird (BGE 85 IV 89 S. 90; 84 IV 115 S. 116 f.; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 36 SVG mit Hinweis).
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2.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, in einem Zug abzubiegen, ohne das Vortrittsrecht der Fahrradlenkerin zu beeinträchtigen. Deshalb hielt er vor dem Radstreifen an. Dieses Verhalten war geeignet, bei der Radfahrerin den Eindruck zu erwecken, er wolle ihr den Vortritt streitig machen. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne weiteres erlaubt gewesen, ohne eigene Gefährdung und ohne Störung allfälliger nachfolgender Fahrzeuge rechts der Strassenmitte anzuhalten, um dem entgegenkommenden Verkehr, d.h. insbesondere der Fahrradlenkerin die Durchfahrt frei zu lassen, bevor er nach links abbog. Dass ein mehrstufiges Abbiegemanöver mit einem Zwischenhalt aus irgendwelchen Gründen erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer zu Recht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Das vorinstanzliche Urteil verletzt kein Bundesrecht.
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3. Der Beschwerdeführer verlangt die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.--, mit der Begründung, das Strafverfahren habe sich hauptsächlich um die Frage der Vortrittsverletzung gedreht. In dieser Hauptsache habe er vor der Vorinstanz obsiegt. Die Verurteilung wegen falschen Einspurens respektive Abbiegens sei im Vergleich zur Vortrittsmissachtung nebensächlich. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei willkürlich und verstosse gegen das Verbot der reformatio in peius.
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3.1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht erläuterte bereits mehrfach, nach welchen Kriterien die Busse festzulegen ist (vgl. Urteil 6B_264/2007 vom 19. September 2007 E. 4.5 f. mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6P.141/2001 vom 10. Januar 2002 E. 10a mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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Dem urteilenden Gericht steht bei der Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21 mit Hinweisen).
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3.2. Die Vorinstanz verweist für die strafzumessungsrelevanten Faktoren und die finanziellen Verhältnisse auf das erstinstanzliche Urteil. Aufgrund der leicht abweichenden rechtlichen Qualifikation nimmt sie bei der Verschuldensbemessung einige Korrekturen vor und gelangt ebenfalls zum Schluss, es liege ein leichtes Verschulden vor. Gestützt darauf setzt sie die Busse auf Fr. 150.-- fest. Inwiefern die Busse von Fr. 150.-- für die einfache Verkehrsregelverletzung unverhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist ebenfalls nicht ersichtlich, da der Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert wurde.
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4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Kostenpunkt. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er in der Hauptsache, d.h. bezüglich der Frage der Vortrittsmissachtung, vollständig obsiegt. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm deshalb lediglich zu 1/4, maximal zu 3/4 aufzuerlegen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
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Erwägung 4.1
 
4.1.1. Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hat auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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4.1.2. Da es zu einem Schuldspruch kam, auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Recht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Dass das erstinstanzliche Gericht unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hätte (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), wird nicht dargelegt. Gründe dafür, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren teilweise auf die Staatskasse zu nehmen, sind nicht ersichtlich.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b).
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4.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren einen Freispruch. Ein solcher hat - wie bereits erwähnt - nur zu erfolgen, wenn die angeklagte Tat unter keinen Straftatbestand fällt (oben E. 4.1.1). Die Vorinstanz nahm lediglich eine andere rechtliche Qualifikation vor, es blieb jedoch bei der Verurteilung wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in diesem Fall als obsiegende Partei gelten kann und ob er sich damit überhaupt auf Art. 428 Abs. 1 StPO berufen kann, da seinem Antrag auf Freispruch nicht stattgegeben wurde und er insofern unterlag.
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Selbst wenn von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da die Vorinstanz im Verhalten des Beschwerdeführers keine Vortrittsmissachtung sah, wäre die Kostenauflage nicht bundesrechtswidrig. Die neue rechtliche Qualifikation ist nicht günstiger. Der Beschwerdeführer wurde wiederum der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Zudem stellt die Reduktion der Busse um Fr. 50.-- eine unwesentliche Änderung des Entscheides dar (vgl. Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde, hat der Beschwerdeführer nach dem Verursacherprinzip angesichts des Schuldspruchs gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Kostenauflage ist nicht ersichtlich.
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4.3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer für die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, sprach ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zu.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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