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Informationen zum Dokument  BGer 1B_81/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_81/2015 vom 19.03.2015
 
{T 0/2}
 
1B_81/2015
 
 
Urteil vom 19. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Entsiegelungsgesuch,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).
1
3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzig ganz allgemein geltend, dass bei der Entsiegelung definitiv entschieden werde, ob Geheimnisinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil würde dabei regelmässig vorliegen. Weshalb ihm indessen im vorliegenden Fall konkret ein solcher Nachteil drohen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und dies ist mit Blick auf die versiegelten Gegenstände auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG liegen offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Lausanne, 19. März 2015
3
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
4
des Schweizerischen Bundesgerichts
5
Das präsidierende Mitglied: Merkli
6
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
7
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