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Informationen zum Dokument  BGer 1B_2/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_2/2015 vom 19.03.2015
 
{T 0/2}
 
1B_2/2015
 
 
Urteil vom 19. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Misic.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Lucius Hagemann, Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Anfechtungsobjekt ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt. Soweit der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt beanstandet, hätte er diese Einrede unverzüglich vorbringen und die Überweisung des Falles an die seines Erachtens zuständige Strafbehörde des Kantons Basel-Land beantragen müssen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Er hat den Gerichtsstand jedoch erst vor dem Strafgericht Basel-Stadt (und somit verspätet) angefochten. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide letzter kantonaler Instanzen über den Ausstand von Gerichtspersonen im Strafprozess steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG sowie Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 380 StPO).
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1.3. Die Person, die den Ausstand beantragt und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Danach hat eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere in den Ausstand zu treten, wenn sie in der in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
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4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die "Basler Zeitung" und der "Baslerstab" hätten zwei Artikel über ihn veröffentlicht, die seines Erachtens "hetzerisch" und "rufmörderisch" gewesen seien. Als Cousin des ehemaligen Verlegers dieser Zeitungen hätte der Gerichtspräsident in den Ausstand treten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegner befangen sein soll, wenn die "Basler Zeitung" (wie alle anderen lokalen Medien) die dem Strafverfahren zu Grunde liegende Vorfälle an einer öffentlichen Schule thematisiert. Zwar trifft es zu, dass der ehemalige Verleger und Verwaltungsratspräsident der Basler Zeitung Medien AG in einem Interview vom 1. Juli 2009 sich dahin gehend geäussert hat, dass die dritte Generation der Familie, darunter auch sein Cousin Lucius Hagemann, ein Wort mitzureden habe. Bei dieser Mitsprache ging es aber um strategische Fragen betreffend die Zukunft des Verlagshauses (das schliesslich im Jahr 2010 den Eigentümer wechselte). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdegegner habe Einfluss auf die Veröffentlichung von Artikeln in der "Basler Zeitung" oder im "Baslerstab" nehmen können. Somit ist der Ausstandsgrund des Art. 56 lit. a StPO nicht gegeben.
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4.3. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des Gerichtspräsidenten damit begründet, dieser habe am 15. November 2014 seine Verfahrens- und Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3 b/bb S. 158; 111 Ia 264 3b/aa mit Hinweisen). Als möglicher Ablehnungsgrund kämen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteil 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2). Davon kann hier nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdegegner die Ablehnung objektiv und nachvollziehbar begründet hat.
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4.4. Da der Beschwerdeführer mit dem Gerichtspräsidenten weder verwandt noch verschwägert ist, fällt der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. d StPO ebenfalls ausser Betracht.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Misic
 
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