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Informationen zum Dokument  BGer 2C_989/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_989/2014 vom 18.03.2015
 
{T 0/2}
 
2C_989/2014
 
 
Urteil vom 18. März 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Genner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
 
St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung; Wiederherstellung einer Frist,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1978) verfügte wie seine Frau und seine beiden Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 24. September 2013 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Gesuche um Verlängerung der Bewilligungen ab. Die dagegen erhobenen Rekurse wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen antragsgemäss vereinigt. Während des Rekursverfahrens, am 26. November 2013, teilte der Rechtsvertreter dem Sicherheits- und Justizdepartement mit, das Mandat sei erloschen. Die Frist zur Ergänzung der Rekurseingabe und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde bis zum 11. Dezember 2013 erstreckt, wobei die Verfügung an A.________ adressiert und eingeschrieben versandt wurde. Die Sendung wurde nicht abgeholt, weshalb sie A.________ am 20. Dezember 2013 nochmals mit A-Post zugestellt wurde. Infolge unbenutzten Ablaufs der Frist schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement die Rekursverfahren am 15. Januar 2014 ab. Nachdem auch diese eingeschrieben versendete Verfügung nicht abgeholt worden war, wurde sie A.________ am 29. Januar 2014 nochmals mit A-Post zugestellt.
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B. Am 8. Mai 2014 beantragte A.________ durch seinen erneut mandatierten Rechtsvertreter beim Sicherheits- und Justizdepartement die Wiederherstellung der Frist zur Ergänzung der Rekurseingabe und zur Leistung des Kostenvorschusses. Er teilte mit, seine Ehefrau und die Kinder würden durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies das Gesuch am 5. Juni 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 16. September 2014 ab.
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C. A.________ erhebt am 27. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Frist zur Ergänzung der Rekurseingabe und zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, ist sie es auch gegen in diesem Zusammenhang ergangene Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheide (BGE 137 I 371 E. 1.1 S. 373). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung hat.
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1.2. Da die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls nicht verlängert worden sind, scheidet eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK aus.
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1.3. Unter besonderen Umständen kann sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib im Land ergeben (Urteil 2C_838/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2.3; vgl. auch Urteile des EGMR 
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1.4. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Da er sich auch auf keine andere Norm des Bundesrechts berufen kann, die ihm einen Bewilligungsanspruch einräumen würde, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
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2. Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG entgegengenommen werden kann.
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2.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). Rechtsprechungsgemäss ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse nicht bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgebot oder dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff). Da der Beschwerdeführer über keinen Bewilligungsanspruch verfügt, wird er durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, so dass die Legitimation zu verneinen ist.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund abgelehnten Beweisantrags geltend. Die Vorinstanz hätte nicht auf die von ihm eingereichten Arztberichte abstellen, sondern ein medizinisches Gutachten einholen müssen, um seine Urteilsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum festzustellen.
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3. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner
 
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