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Informationen zum Dokument  BGer 8C_171/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_171/2015 vom 17.03.2015
 
{T 0/2}
 
8C_171/2015
 
 
Urteil vom 17. März 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
 
(KIGA) Baselland,
 
Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 24. Oktober 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 5. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. Oktober 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
2
dass die Beschwerde vom 5. März 2015 diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
3
dass in der Beschwerde namentlich weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
4
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
5
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
6
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. März 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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