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Informationen zum Dokument  BGer 5A_843/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_843/2014 vom 17.03.2015
 
{T 0/2}
 
5A_843/2014
 
 
Urteil vom 17. März 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kohli
 
und/oder Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bruhin
 
und/oder Rechtsanwältin Carmela Frey,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
 
vom 23. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 15. November 2013 ersuchte B.________ (fortan: Beschwerdegegner) das Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zug für Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, für Fr. 10'875.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 und Fr. 34'908.65 nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2013. Die Gesuchsgegnerin A.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) widersetzte sich dem Gesuch.
1
B. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 17. Januar 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 34'908.65 zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung, die vom Obergericht gewährt wurde.
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C. Am 28. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht, subeventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Rechtsöffnung nur für den Betrag von Fr. 34'908.65 zu gewähren. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen:
 
1. Die fristgemäss erfolgte Eingabe richtet sich gegen einen mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Entscheid (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt (neben den Eventualanträgen) einzig einen Aufhebungsantrag und keinen Hauptantrag in der Sache, wie dies grundsätzlich erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Aus der Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung anstrebt (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4
2. Vor Obergericht war umstritten, ob die vorliegende Betreibung (Nr. xxx) zulässig ist. Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, es handle sich um eine unzulässige zweite Betreibung, die im Wesentlichen auf dieselben Beträge gerichtet sei wie eine frühere Betreibung (Nr. yyy).
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3. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner sei entgegen der Ansicht des Obergerichts zum Zeitpunkt der zweiten Betreibung berechtigt gewesen, in der ersten Betreibung das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Der Einzelschiedsrichter habe den Rechtsvorschlag in der ersten Betreibung nach Art. 79 SchKG beseitigt. Dies müsse im Verfahren auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung berücksichtigt werden. In der Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 386 Abs. 3 ZPO könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch ein Schweizer Schiedsgericht für verbindlich erklärt werden (unter Berufung auf DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 79 SchKG). Die zweite Betreibung sei nun aber eingeleitet worden, bevor der Nichteintretensentscheid des Obergerichts Zürich im Vollstreckbarkeitsbescheinigungsverfahren rechtskräftig geworden sei. Mit all diesen Einwänden habe sich das Obergericht sodann nur ungenügend befasst.
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4. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem zuletzt genannten Einwand sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs rügen will (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen), tut sie dies zu Unrecht. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Auffassung der Beschwerdeführerin befasst. Dass sie inhaltlich - insbesondere hinsichtlich der Tragweite einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung - zu anderen Ergebnissen als die Beschwerdeführerin gekommen ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern betrifft die materielle Rechtsanwendung.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht zu entschädigen, und zwar weder für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit dem er unterlegen ist, noch für seinen unaufgeforderten Antrag in der Sache (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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