VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_818/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_818/2014 vom 14.03.2015
 
{T 0/2}
 
2C_818/2014
 
 
Urteil vom 14. März 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Bereits im Jahr 1998 kehrte er in die Schweiz zurück und ersuchte hier erfolglos um Asyl, worauf er umgehend nach Belgrad ausgeschafft wurde. Gemäss eigener Darstellung sei er später erneut illegal in die Schweiz eingereist, dann aber im Jahr 1999 aus freien Stücken in den Kosovo zurückgekehrt, wo er als Übersetzer gearbeitet habe. Am 19. Juli 2001 heiratete A.________ im Kosovo eine schweizerische Staatsangehörige und reiste daraufhin am 9. Mai 2003 abermals in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 6. November 2006 wurde der gemeinsame Haushalt mit seiner Schweizer Ehefrau aufgelöst und im Jahr 2009 wurde die Ehe geschieden. Seither hat er eine neue Schweizer Freundin, mit welcher er jedoch nicht verheiratet ist und nur vorübergehend zusammenlebte.
1
Auch nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 setzte A.________ seine intensiven kriminellen Handlungen fort: Alleine seit 2003 musste er insgesamt 14 Mal verurteilt werden. Am schwersten wog die Verurteilung durch das Kreisgericht U.________ vom 17. Februar 2009, mit welcher er insbesondere der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt wurde. Insgesamt resultierten aus den Straferkenntnissen gegen ihn Freiheitsstrafen von über 33 Monaten. Zudem wurde der drogensüchtige A.________ mehrfach zu stationären therapeutischen Massnahmen verpflichtet, welche jedoch bis anhin keinen bleibenden Erfolg brachten und oftmals wegen Regelverletzungen und Verfehlungen von A.________ abgebrochen werden mussten. A.________ verfügt über keine Ausbildung, ist seit Jahren arbeitslos und muss vollumfänglich von der öffentlichen Hand finanziert werden.
2
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 lehnte der zuständige Migrationsdienst des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Die dagegen vom Betroffenen ergriffenen Rechtsmittel wurden von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beschwerdeentscheid vom 13. November 2012) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 7. August 2014) abgewiesen.
3
Mit Eingabe vom 12. September 2014 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Während der Migrationsdienst des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie das damalige Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. September 2014 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Inwieweit dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG oder auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein bedingter Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukommt, kann vorliegend - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - offen bleiben, zumal ein allfällig bestehender Anspruch jedenfalls erlischt, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung unverhältnismässig sei und überdies gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstosse. Diese Rüge geht ins Leere: Richtig ist wohl, dass die Massnahme aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar und konventionskonform erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
5
2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine intensive, lang andauernde und hartnäckige Delinquenz eine ganz erhebliche kriminelle Energie sowie eine besonders ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Er liess sich weder durch laufende Verfahren, zahlreiche Verurteilungen, Untersuchungshaft, Strafvollzug noch durch ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen bis hin zur Ausschaffung davon abhalten, in der Schweiz weitere Straftaten zu verüben und er war überdies auch diversen therapeutischen Massnahmen nicht zugänglich sondern vereitelte diese jeweils durch wiederholtes regelwidriges Verhalten und neue Delikte. Der Beschwerdeführer hat mithin sämtliche ihm eingeräumten Chancen vertan und zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen und Instrumente wirkungslos sind. Die Deliktsprognose muss als miserabel bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage ist sein weiterer Verbleib im Land mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht zu vereinbaren.
6
2.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht:
7
Soweit er seine Delinquenz ausschliesslich auf die nach eigenen Angaben seit 2007 bestehende Drogensucht zurückführt, ist ihm mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass seine Sucht gemäss den fachärztlichen Einschätzungen lediglich eine leichte resp. später eine mittelgradige Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bewirkt hatte und er sich demnach auch unter Drogeneinwirkung bewusst für die Begehung von Straftaten entschieden hat. Zudem delinquierte er auch schon in der Zeit vor seiner Abhängigkeit.
8
Weiter führt er ins Feld, dass seine Drogensucht einer stationären Behandlung bedürfe, wogegen im Kosovo höchstens ambulante Betreuungsstrukturen zur Verfügung stünden. Dieser Einwand geht jedoch ins Leere, zumal in der Schweiz zahlreiche stationäre Therapieversuche mit dem Beschwerdeführer unternommen wurden, diese jedoch wegen seines renitenten Verhaltens abgebrochen werden mussten bzw. sich nicht als nachhaltig erwiesen, da der Beschwerdeführer erneut Betäubungsmittel konsumierte und erneut delinquierte. Dies berücksichtigend, durfte die Vorinstanz dem Fehlen stationärer Behandlungskonzepte im Kosovo eine untergeordnete Bedeutung zumessen.
9
Sofern sich der Beschwerdeführer auf die bei ihm ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Persönlichkeitsveränderung bezieht, ist festzustellen, dass er diesbezüglich während rund sechs Jahren eine ambulante Psychotherapie absolviert, diese jedoch im Jahr 2011 aus eigenem Antrieb abgebrochen hat. Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2013 besteht diese gesundheitliche Beeinträchtigung nun nur noch in abgeschwächter Form fort. Aus diesem Grund kann nicht mehr auf die vom Beschwerdeführer angerufenen älteren Therapieberichte aus den Jahren 2010 und 2011 abgestellt werden, welche noch von einer ausgeprägteren Problematik und damit verbunden von einem möglichen selbst- und fremdgefährdenden Verhalten bei einer Ausschaffung ausgingen. Ebenso ergeben sich keine Hinweise auf einen bedrohlichen Gesundheitszustand daraus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 wieder eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begonnen hat: Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) haben bis Februar 2014 nur gerade zwei Sitzungen stattgefunden, weshalb diese Therapie offenbar kein dringliches Bedürfnis des Beschwerdeführers darstellt.
10
Abschliessend verweist der Beschwerdeführer auf seine Verwurzelung in der Schweiz und betont, dass er trotz seiner Geburt im Kosovo eigentlich ein Ausländer der zweiten Generation sei; 27 Jahre seines 33-jährigen Lebens habe er in der Schweiz verbracht. Dabei verkennt er jedoch, dass der Grad seiner Integration in keiner Weise der langen Aufenthaltsdauer entspricht: Nebst dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nie gelungen ist, während längerer Zeit deliktsfrei zu leben, ist ihm auch die wirtschaftliche und die soziale Integration in der Schweiz gänzlich misslungen; namentlich ist es ihm nicht geglückt, ein tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen, welches ihm Stabilität verliehen und Rückfällen entgegengewirkt hätte. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer sowohl mit den Verhältnissen als auch mit der Sprache im Kosovo vertraut, hat er doch rund sechs Jahre dort gelebt und ist er gemäss eigenen Angaben in der Nachkriegszeit freiwillig dorthin zurückgekehrt, um als Übersetzer zu arbeiten. Ebenso hat er im Kosovo direkte Verwandte, insb. seinen Vater und seine Schwester, welche ihm grundsätzlich bei der Wiedereingliederung helfen können; dass er mit seinem Vater kein gutes Verhältnis und gegenwärtig keinen Kontakt haben will und seine Schwester überdies mit einem Mann einer verfeindeten Sippe verheiratet sei, ändert daran nichts.
11
 
Erwägung 3
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).