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Informationen zum Dokument  BGer 9C_918/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_918/2014 vom 13.03.2015
 
{T 0/2}
 
9C_918/2014
 
 
Verfügung vom 13. März 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 3. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 10. März 2015 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2014 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. März 2015
7
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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