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Informationen zum Dokument  BGer 1C_103/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_103/2014 vom 13.03.2015
 
{T 0/2}
 
1C_103/2014
 
 
Urteil vom 13. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Brüngger,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
 
handelnd durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab / Sektion Recht, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Wasserbau,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL/ZH) der Baudirektion, plant in Zusammenarbeit mit der Stadt Uster den Ausbau des Aabachs im Abschnitt zwischen Zellweger-Wehr und der Brücke Weiherallee. Der Projektperimeter umfasst eine Länge von 580 m. Grundlage des Projekts bildet ein 2005 von Kanton und Stadt gemeinsam erarbeiteter Masterplan Aabach Uster, in dem ein Leitbild für den Aabach entwickelt und die gestalterischen Richtlinien für dessen Umsetzung definiert wurden. Der ebenfalls auf dieser Grundlage festgesetzte Gestaltungsplan Zellweger-Luwa-Areal grenzt im Nordwesten an den fraglichen Abschnitt des Aabachs und wird derzeit baulich realisiert. Das Bachausbauprojekt soll dem Hochwasserschutz, ökologischen Ansprüchen und der städtebaulichen Aufwertung des Aabachs dienen.
1
Das Projekt wurde vom 12. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen drei Einsprachen gegen das Projekt ein, unter anderem diejenige von A. und B. C.________, Eigentümer des Grundstücks Gbbl.-Nr. C3382, welches unmittelbar am fraglichen Abschnitt des Aabachs liegt. Einsprache erhob auch die Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster.
2
Mit Beschluss vom 30. April 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Ausbau des Aabachs im Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in der Stadt Uster fest (Ziff. I) und erteilte die dafür notwendige baurechtliche Bewilligung, das Enteignungsrecht sowie die fischerei- und raumplanungsrechtlichen Bewilligungen (Ziff. II). Gleichzeitig wies er die von A. und B. C.________ erhobene Einsprache ab und trat auf jene der Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster wegen fehlender Legitimation nicht ein (Ziff. III). Weiter erteilte der Regierungsrat die gewässerschutzrechtliche und die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung für den Uferweg und die Sitzelemente aus Kunststein im Uferstreifen des Aabachs (Ziff. IV). Sodann regelte er die weiteren Zuständigkeiten (Ziff. V) und behielt die Konzessionierung für den Umbau des Zellweger-Wehrs samt Einbau der Fischtreppe einem gesonderten Verfahren vor (Ziff. VI). Schliesslich bewilligte er eine gebundene Nettoausgabe für das Wasserbauprojekt von Fr. 2'916'550.- samt Teuerung (Ziff. VII und VIII).
3
Diesen Beschluss fochten A. und B. C.________ am 10. Juni 2013 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut. In Bestätigung der Dispositiv-Ziff. I bis VI des Beschlusses des Regierungsrats vom 30. April 2013 stellte es im Sinn der Erwägungen fest, dass eine dauernde Beanspruchung des Grundstücks von A. und B. C.________ durch das festgesetzte Bauprojekt ausgeschlossen ist. Die Dispositiv-Ziff. VII und VIII des Beschlusses hob das Verwaltungsgericht auf. Es kam insoweit zum Schluss, es handle sich um eine neue einmalige Ausgabe von über Fr. 3'000'000.-- (Fr. 2'916'550.-- zuzüglich Projektkosten von Fr. 154'727.35), welche der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kantonsrats bedürfe (Art. 56 Abs. 2 lit. a KV/ZH [SR 131.211]); der Regierungsrat sei deshalb nicht befugt gewesen, die entsprechende Finanzierung zu beschliessen. Die Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht den Parteien je zur Hälfte (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG/ZH; LS 175.2]); angesichts des fehlenden überwiegenden Obsiegens einer Partei sprach es keine Parteientschädigungen zu (§ 17 Abs. 2 VRG/ZH).
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B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 führen A. und B. C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Urteils; eventualiter sei der Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben und zu ihren Gunsten abzuändern.
5
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne förmliche Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführer haben am 27. Januar 2015 nochmals Stellung genommen und halten an ihrem Standpunkt fest.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Wasserbauprojekt und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Ausnahmegründe i.S.v. Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Sie sind als Eigentümer eines an das streitbetroffene Gewässer anstossenden Grundstücks durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f; 136 I 229 E. 4.1 S. 235).
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Die Beschwerdeführer rügen verschiedene kantonalrechtliche Bestimmungen als verletzt, ohne jedoch insoweit eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz auch nur zu behaupten. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch E. 4 hiernach). Ebenso wenig legen die Beschwerdeführer substanziiert dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte.
9
1.3. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2015 neue Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren ein, ohne sich indes zu den Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG zu äussern, d.h. aufzuzeigen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid   hierzu Anlass bot. Letzteres ist nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die neuen Vorbringen als unbeachtlich.
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1.4. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins, begründen diesen Antrag jedoch nicht. Die Streitsache ist hinreichend dokumentiert (Pläne, Fotodokumentationen), und zu beurteilen sind in erster Linie Rechtsfragen. Auf die Vornahme eines Augenscheins kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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2. Die Vorinstanz hat den Beschluss des Regierungsrats bestätigt, soweit dieser das Wasserbauprojekt gestützt auf § 18 Abs. 4 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG/ZH; LS 724.11) festgesetzt hat. Mit dem Projekt soll das im Kantonalen Landschaftsplan (als Teil des Kantonalen Richtplans) verankerte Ziel umgesetzt werden, geschlossene Siedlungen vor einem wahrscheinlich nur ein Mal pro 100 Jahre auftretenden Hochwasser zu schützen. Dieses Ziel entspricht der Empfehlung des Bundesamts für Wasser und Geologie in dessen Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern". Nach der aktuellen kantonalen Gefahrenkarte bedroht ein solches 100-jährliches Hochwasser im fraglichen Abschnitt des Aabachs die linke Uferseite, während das rechte Ufer erst bei einem 300-jährlichen Hochwasser überflutet würde. Das AWEL/ZH geht bei einem 100-jährlichen Hochwasser von einer Wasserabflussmenge des Aabachs von 50 m3 /s aus und strebt unter anderem generell ein Freibord von 50 cm, bei Brücken ein solches von 1 m an.
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Konkret sieht das Projekt vor, die Abflusskapazität des Aabachs zu erhöhen. Hierfür soll die Bachsohle auf der gesamten Länge des Abschnitts um 15 bis 90 cm abgesenkt und mit einem kontinuierlichen Gefälle von rund 1 % ausgebildet und gesichert werden. Gleichzeitig soll der Bachquerschnitt verbreitert werden, dies ausschliesslich auf der rechten Bachseite, wo die Uferböschung um ca. 1 m zurückversetzt und der bestehende Uferweg samt Böschung um ca. 1 m abgesenkt werden soll. Auf der linken Bachseite soll die bestehende Ufermauer lokal erhöht und wasser- und landseitig verstärkt werden. Bei der bestehenden Brücke Wilstrasse ist eine Absenkung der Bachsohle um 60 cm vorgesehen, weshalb auch die flache Brückenfundation unterfangen werden muss. Durch die Tieferlegung des Uferwegs muss zudem ein bestehender Entlastungskanal (Regenbecken) unterhalb von Profil 9 im Querschnitt abgeflacht und verbreitert werden. Als gestalterische Massnahme soll die Bachsohle strukturreich ausgebildet werden, ebenso der Böschungsfuss mittels Entfernen der bestehenden Hartverbauung.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 3 f. des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), von Art. 37 GSchG und der Art. 21 f. NHG. Sie machen zusammenfassend geltend, das strittige Wasserbauprojekt sei aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht notwendig, denn die Gefahrenlage verlange keine derart weitreichende Massnahme. Wie sich beim Hochwasser von Juni 2013 gezeigt habe, könne der Hochwasserschutz bereits mit einer Erhöhung der linksseitigen Ufermauer um rund 30-50 cm gewährleistet werden. Unter dem Deckmantel des Hochwasserschutzes würden mit dem Projekt ganz andere Ziele, nämlich insbesondere die Schaffung eines neuen Erholungsraums für die Bevölkerung, angestrebt. Mit der Rodung des Ufergehölzes werde ein kommunales Schutzobjekt und konkret ein wertvoller Baumbestand sowie ein ornithologisch bedeutender Lebensraum zerstört, ohne dass der Zustand des bereits verbauten Aabachs verbessert werde. Von einem Ersatz des Schutzobjekts könne nicht gesprochen werden, wenn es 30 bis 50 Jahre dauere, bis ein annähernd vergleichbarer Baumbestand wieder herangewachsen sei. Schliesslich sei in Verletzung von Art. 21 NHG eine Ausnahmebewilligung für die Abholzung der Uferbestockung erteilt worden.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Das Bundesgesetz über den Wasserbau bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz); es gilt für alle oberirdischen Gewässer (Art. 1). Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2), welche diesen in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleisten (Art. 3 Abs. 1). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3). Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 4 Abs. 2 lit. a-c). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen (Art. 4 Abs. 3).
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Gemäss Art. 37 GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau erfordert (Abs. 1 lit. a). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers auch nach diesem Gesetz möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. a-c). In überbauten Gebieten sind wiederum Ausnahmen von Abs. 2 möglich (Abs. 3).
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3.2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 NHG darf die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG mit dem Randtitel "Ausnahmebewilligungen" kann die zuständige kantonale Behörde die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.
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3.3. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, beim Hochwasser von Anfang Juni 2013 sei auf der linken Uferseite des Aabachs ein Freibord von lediglich ca. 15-20 cm Höhe übrig geblieben, dies obwohl die Abflussmenge nur 31 m3 /s und nicht wie bei einem 100-jährlichen Hochwasser 50 m3 /s betragen habe. Dieses Hochwasserereignis zeige die Notwendigkeit von Hochwassermassnahmen eindrücklich auf. Die projektierten Massnahmen, nämlich das Absenken der Bachsohle und die teilweise Verbreiterung des Bachquerschnitts, seien geeignet, die Abflusskapazität zu erhöhen. Das Projekt trage zudem zur Revitalisierung des Aabachs bei und bewirke eine Aufwertung für die aquatischen Lebewesen, indem es eine strukturreichere Bachsohle mit Niederwasserrinne, Fischunterständen sowie kleinen Flachwasserzonen und eine Verbesserung der Kontaktzone Wasser-Land durch unverbaute Uferpartien vorsehe. Aus ornithologischer Sicht führe die Schweizerische Vogelschutzwarte in ihrem Kurzgutachten zwar verschiedene Nachteile auf, komme im Ergebnis jedoch zum Schluss, dass die entstehenden Verluste bei einer sorgfältigen Ausführung des Bachprojekts kompensiert werden könnten.
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Im kommunalen Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte sei die Bestockung des Aabachs als "Bachlauf mit markanten Ufergehölzen mit vielfältiger Gehölzflora, Wasser-, Sumpfpflanzen-, Hochstaudenried- und mageren Wiesenbeständen" aufgeführt. Die Verbreiterung des Bachquerschnitts bedinge die Entfernung der bestehenden Uferbestockung auf der rechten Bachseite, was zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Schutzobjekts führe. Die Bestockung werde jedoch wieder aufgebaut und vielfältiger gestaltet, sodass im Endeffekt eine ökologische Aufwertung resultiere. Da sich die zu ersetzende Uferbestockung nicht im Schwankungsbereich des Wasserspiegels befinde, handle es sich hierbei nicht um Ufervegetation i.S.v. Art. 21 Abs. 1 NHG, weshalb auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG habe erteilt werden müssen.
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3.4. Das BAFU teilt im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz und erachtet die Rügen der Beschwerdeführer als nicht stichhaltig. Das Hochwasserereignis von Juni 2013 bestätige den Handlungsbedarf. Das Absenken der Bachsohle und die Verbreiterung des Bachquerschnitts erwiesen sich als notwendig, um das mittels Gefahrenkarte ausgewiesene Schutzdefizit zu beheben. Die Massnahmen führten zu einer Aufwertung des Bachgerinnes bzw. des Uferbereichs, indem eine strukturreichere Bachsohle geschaffen werde und die bestehenden Ufergehölze durch standortgerechte Bäume und Sträucher ersetzt würden. Die geplanten Schutzmassnahmen erfüllten die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau wie auch jene nach Art. 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG.
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Das BAFU hat weiter ausgeführt, für die Beurteilung, ob eine Ufervegetation i.S.v. Art. 21 Abs. 1 NHG vorliege, sei massgebend, ob sich die Pflanzen im Schwankungsbereich des Wasserspiegels befänden. Aufgrund der Akten (insb. Gewässerprofile und Fotos) lasse sich dies nicht abschliessend entscheiden. Es handle sich vorliegend aber jedenfalls um einen durch die Wasserbaupolizei- und Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fall eines standortgebundenen Projekts, womit die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG zur Beseitigung der Ufervegetation erfüllt wären.
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Erwägung 3.5
 
3.5.1. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde und ihrer abschliessenden Stellungnahme nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere nicht mit jenen des BAFU auseinander. Dessen Ausführungen zum Hochwasserschutz überzeugen und für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von der Meinung des BAFU als Fachbehörde abzuweichen. Das Wasserbauprojekt erweist sich aus Gründen des Hochwasserschutzes als erforderlich. Bei der konkreten Ausgestaltung des Projekts kommt den projektierenden Behörden ein Gestaltungsspielraum zu. Die geplanten Massnahmen in Form des Absenkens der Bachsohle und der Verbreiterung des Bachs tragen zu einer Aufwertung des Aabachs und des Uferbereichs bei. Art. 3 f. des Bundesgesetzes über den Wasserbau und Art. 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG sind eingehalten. Letztere Bestimmung gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch für kanalisierte Gewässer.
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Soweit die Beschwerdeführer das Kurzgutachten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach als "reines Parteigutachten" kritisieren, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Schweizerische Vogelwarte Sempach in ihrem Gutachten nachvollziehbar begründet hat, dass die entstehenden Verluste bei einer sorgfältigen Ausführung des Bachprojekts kompensiert werden können, ist nicht willkürlich.
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3.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob eine Ufervegetation i.S.v. Art. 21 Abs. 1 NHG vorliegt, massgebend, ob die Pflanzen im Uferbereich, d.h. im Übergangsbereich zwischen Wasser und Erde, wachsen. Es ist darauf abzustellen, ob sich die Pflanzen im Schwankungsbereich des Spiegels eines stehenden oder fliessenden Gewässers befinden. Dabei dürfen auch hohe Wasserstände berücksichtigt werden, wie sie in gewissen Abständen vorkommen; hingegen sind aussergewöhnliche, nur ganz selten vorkommende Hochwasserstände, ausser Acht zu lassen (Urteil 1C_378/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 110 lb 117 E. 3a; vgl. auch Barbara Leuthold / Stephan Lussi / Frank Klötzli, Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Begriffserklärung, BUWAL 1997, S. 15 ff. und 20 ff.).
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Das BAFU hat, wie dargelegt, gestützt auf die Akten offen gelassen, ob sich die fraglichen Pflanzen im Schwankungsbereich des Wasserspiegels befinden und es sich somit um eine Ufervegetation i.S.v. Art. 21 Abs. 1 NHG handelt. Das AWEL/ZH und die Vorinstanz haben diese Frage verneint und dementsprechend geschlossen, es sei keine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG erforderlich. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde ausdrücklich fest, es sei unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Bestockung nicht um Pflanzen im Schwankungsbereich des Wasserspiegels handle. Damit aber liegt auch aus Sicht der Beschwerdeführer keine Ufervegetation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 NHG vor, weshalb die Beseitigung der Pflanzen auch keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG bedarf und von den Vorinstanzen denn auch zu Recht keine solche erteilt worden ist. Die Rüge der Beschwerdeführer, es sei zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Abholzung der Uferbestockung gewährt worden, geht damit an der Sache vorbei.
25
4. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Sie halten dafür, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls zu mehr als nur zur Hälfte obsiegt; eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts (VRG/ZH) behaupten sie indes nicht.
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Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Beschluss zwar bezüglich des Projektkredits mangels Zuständigkeit des Regierungsrats aufgehoben, die Festsetzung des Wasserbauprojekts jedoch bestätigt. Festgestellt hat sie insoweit einzig, dass eine dauernde - nicht aber eine bloss vorübergehende - Beanspruchung des Grundstücks der Beschwerdeführer durch das Bauprojekt ausgeschlossen ist. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten nur zur Hälfte obsiegt, ist nicht zu beanstanden.
27
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die kantonalen Behörden im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt BAFU schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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