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Informationen zum Dokument  BGer 9C_537/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_537/2014 vom 12.03.2015
 
{T 0/2}
 
9C_537/2014
 
 
Urteil vom 12. März 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp do Canto,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Titularprofessor für Innere Medizin an der Universität U.________, beantragte mit Gesuch vom 19. Juni 2007, seine Weiterbildung sei gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV als gleichwertig mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH (Foederatio Analyticorum Medicinalium Helveticorum; Schweizerischer Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien) anzuerkennen. Das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend: Departement) lehnte mit Verfügung vom 29. September 2009 das Gesuch ab mit der Begründung, A.________ habe keine Weiterbildung in labormedizinischer Analytik absolviert und verfüge über keinen Titel, der als gleichwertig anerkannt werden könne.
1
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. November 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Departement zurück. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Departement habe die Gleichwertigkeit der Weiterbildungslehrgänge und nicht nur die erworbenen Weiterbildungstitel zu beurteilen. Ferner sei, sofern die Weiterbildungslehrgänge nicht gleichwertig seien, zu prüfen, ob bzw. inwiefern Weiterbildungslücken durch praktische Erfahrung geschlossen werden könnten.
2
A.b. In der Folge nahm das Departement weitere Abklärungen vor, namentlich forderte sie A.________ auf, sein Gesuch zu präzisieren und weitere Unterlagen zu den absolvierten Weiterbildungen einzureichen. Dieser erneuerte am 17. März 2011 sein Gesuch und beantragte überdies die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner labormedizinischen Weiterbildung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 KLV. Daraufhin holte das Departement einen Bericht des FAMH-Fachausschusses ein, gewährte A.________ das rechtliche Gehör und wies mit Verfügung vom 17. September 2012 die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung sowohl mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV als auch mit der FAMH-Weiterbildung in medizinischer Genetik (monodisziplinär) gemäss Art. 42 Abs. 3 und 43 KLV ab.
3
B. Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde, mit welcher er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH und (sinngemäss) mit der FAMH-Weiterbildung in medizinischer Genetik, eventualiter mit einer Limitatio der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Molekulargenetik, subeventualiter die Rückweisung an das Departement zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid, beantragen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.
4
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2014 lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen und seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
5
Mit Eingabe vom 5. August 2014 stellt A.________ Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung. Am 8. September 2014 reicht er entsprechende Unterlagen zu den Akten.
6
D. Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Strittig ist - was die (verweigerte) Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung des Beschwerdeführers mit der FAMH-Weiterbildung in medizinischer Genetik gemäss Art. 42 Abs. 3 und 43 KLV betrifft - die Zulassung als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Hierfür ist die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. auch Urteil 9C_672/2009 vom 25. November 2009). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 14 BGerR fällt die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV zwar in die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. sozialrechtliche Abteilung auch über die Bewilligung gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV entscheidet (vgl. in BGE 134 I 179 und 134 V 401 nicht publ. E. 1 der Urteile 9C_704/2007 vom 17. März 2008 und 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008).
8
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
9
1.2.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).
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1.2.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
11
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Allgemeinen (Art. 35 Abs. 1 KVG) sowie von Laboratorien (Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG) im Speziellen (Art. 38 KVG). Zu wiederholen ist, dass nach Art. 54 Abs. 3 KVV Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, zugelassen sind, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen (lit. a) und sich die leitende Person nach Buchstabe a über eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird (lit. b). Art. 54 Abs. 4 Satz 1 KVV sieht überdies vor, dass das Departement für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen kann.
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Als Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV gilt nach Art. 42 Abs. 3 KLV (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht. Gestützt auf die Delegation von Art. 54 Abs. 4 KVV bestimmt Art. 43 Abs. 1 KLV folgende weitergehende Anforderungen für Laboratorien im Bereich der medizinischen Genetik: Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 KLV und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 KLV in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist (lit. a), und die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen (lit. b).
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2.2. Wer zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen durchführen will, benötigt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) eine Bewilligung der zuständigen Bundesstelle. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichnet der Bundesrat die zuständige Bundesstelle (lit. a) und regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung (lit. b). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV; SR 810.122.1) erlassen, welche im 2. Kapitel die Bewilligungsvoraussetzungen für die Durchführung von zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen regelt. Nach Art. 5 GUMV erhält die Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchungen beim Menschen ein Laboratorium, das (u.a.) eine verantwortliche Leiterin (Laborleiterin) oder einen verantwortlichen Leiter (Laborleiter) bezeichnet, die oder der die unmittelbare Aufsicht ausübt und sich über die Qualifikation nach Art. 6 ausweisen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 GUMV muss sich die Laborleiterin oder der Laborleiter über einen der in lit. a-h genannten Titel oder Studienabschlüsse - darunter den hier interessierenden Titel Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH (lit. a) - ausweisen können. Nach Abs. 3 von Art. 6 GUMV (in der ab 15. September 2010 gültigen Fassung) entscheidet das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) über die Gleichwertigkeit ausländischer Titel mit Titeln nach Abs. 1 Buchstaben a-e.
14
2.3. Sowohl Art. 42 Abs. 3 KLV als auch Art. 6 Abs. 3 GUMV regeln die Gleichwertigkeitsanerkennung von Weiterbildungen bzw. von Titeln mit den Weiterbildungen bzw. Weiterbildungstiteln der FAMH, wobei die Entscheidbefugnis jeweils dem Departement des Innern zugewiesen wird. Aufgrund des gleichen Regelungsinhalts ist die zu Art. 42 Abs. 3 KLV ergangene Rechtsprechung (E. 4 hiernach) ohne Weiteres auch auf Art. 6 Abs. 3 GUMV anwendbar. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sowohl Art. 43 Abs. 1 lit. a KLV als auch Art. 6 Abs. 1 lit. a GUMV - obschon die in den Verordnungen verwendeten Umschreibungen der Weiterbildung bzw. des Titels nicht identisch sind ("eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik [Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit]" bzw. "Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH") - ein und dieselbe (monodisziplinäre) FAMH-Weiterbildung (bzw. eine als gleichwertig anerkannte Weiterbildung) voraussetzen (vgl. die Informationen zu den FAMH-Weiterbildungen; abrufbar unter <http://www.famh.ch>).
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Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann im Übrigen offen bleiben, ob gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV nur ausländische oder - wie von der Vorinstanz im (Rückweisungs-) Entscheid vom 8. November 2010 angenommen - auch inländische Titel als gleichwertig anerkannt werden können (gemäss der bis zum 14. September 2010 anwendbaren Fassung können "gleichwertige Titel" anerkannt werden, wogegen in der ab 15. September 2010 gültigen Fassung über die Gleichwertigkeit "ausländischer Titel" zu entscheiden ist) und wie es sich mit der Anerkennung von Weiterbildungen verhält, die ohne die Verleihung eines Titels abschliessen (vgl. dazu Urteil K 88/04 vom 8. Juni 2006 E. 3.2, publ. in: SVR 2007 KV Nr. 1 S. 1).
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3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Praxiserfahrung als Leiter eines Labors für molekulargenetische Analysen verfügt und sowohl Forschungs- als auch Lehrtätigkeiten sowie zahlreiche Publikationen in diesem Bereich nachweisen kann (vgl. auch Rückweisungsentscheid vom 8. November 2010 E. 4.3). Hingegen ist er nicht Inhaber eines FAMH-Titels oder eines von der FAMH anerkannten Titels. Strittig ist, ob er sich über eine Weiterbildung auszuweisen vermag, welche als gleichwertig mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH anerkannt werden kann.
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Erwägung 4
 
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gleichwertigkeit einer labormedizinischen Weiterbildung mit einer Weiterbildung gemäss FAMH-Regelung als Voraussetzung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung weder auf der Grundlage der praktischen Erfahrung noch der wissenschaftlichen Anerkennung bejaht werden. In jedem Fall ist eine Weiterbildung im Sinne eines nach klaren Regeln organisierten, häufig mit dem Erwerb eines Zertifikats seinen Abschluss findenden Lernens verlangt. Insoweit die (erfolgreiche) Weiterbildung mit einem Titel abschliesst, ist die Erlangung des Titels Gleichwertigkeitsvoraussetzung (Urteil 9C_672/ 2009 vom 25. November 2009 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil K 88/04 vom 8. Juni 2006 E. 3.2 ff. und E. 4.2 ff.).
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4.2. Gemäss BGE 133 V 33, in welchem das Bundesgericht die Frage der Gleichwertigkeit einer in Deutschland absolvierten Weiterbildung zum "Laborarzt" zu beurteilen hatte, ist es nach dem System der Regelungen der FAMH in Bezug auf den Ausbildungsstand und die Fachkenntnisse möglich, eine Weiterbildungszeit durch eine praktische Tätigkeit zu kompensieren. In diesem Rahmen wird somit Gleichwertigkeit angenommen. Daher kann die praktische Tätigkeit bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Vielmehr ist sie angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist unter praktischer Tätigkeit eine dem Inhalt des Lernzielkatalogs im Anhang II Reglement-FAMH entsprechende hauptamtliche Tätigkeit zu verstehen (E. 9.4 S. 35 f.). Das Departement hat bei seinem Entscheid sämtliche eingereichten Diplome, Prüfungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, die berufliche Erfahrung, wissenschaftliche Aktivitäten und Publikationen zu berücksichtigen. Dabei rechtfertigt es sich, im Sinne einer einheitlichen Praxis für den Nachweis der fachlichen Befähigung von den Richtlinien der FAMH auszugehen. Von Bedeutung sind insbesondere die im Anhang II Reglement-FAMH formulierten Lernziele. Mitunter ist es auch sinnvoll, vom FAMH-Fachausschuss einen Bericht zur Gleichwertigkeit der vorgelegten Diplome aus dem Bereich Laborleitung einzuverlangen. Unter Umständen kann in schwierigeren Fällen die Einholung einer Expertise einer anerkannten Ausbildungsinstitution oder eines anerkannten Berufsverbandes angezeigt sein (Urteil 9C_672/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf die in BGE 133 V 33 nicht publizierten E. 6.4 und E. 7 des Urteils K 163/03 vom 27. März 2006).
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4.3. Im Nachgang zu BGE 133 V 33 erliess das Departement die "Anforderungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) an die praktische Arbeitstätigkeit im Rahmen der Anerkennung der Gleichwertigkeit einer labormedizinischen Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 43 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) " (nachfolgend: Anforderungen des EDI; Version vom 13. März 2007). Ziff. 2.1 der Anforderungen des EDI lautet wie folgt: "Hat ein Gesuchsteller bzw. eine Gesuchstellerin die formellen Anforderungen der Weiterbildung gemäss FAMH-Reglement in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu mindestens 75 % erfüllt, so kann die fehlende formelle Weiterbildung von 25 % in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht durch praktische Arbeitstätigkeit von doppelt so langer Dauer ersetzt werden".
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Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verfüge zwar über vielerlei praktische Erfahrungen in Laboranalyse, er habe aber keine organisierte Weiterbildung oder einen Weiterbildungslehrgang in medizinisch-genetischer Analytik absolviert. Damit erfülle er die Zulassungsvoraussetzungen als Laborleiter gemäss den Bestimmungen der GUMV und der KLV sowie den Anforderungen des EDI nicht. Das Departement habe in ihrer zweiten Verfügung die vom Beschwerdeführer als Weiterbildungen aufgeführten Tätigkeiten im Detail anhand der Anforderungen des EDI geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass diese keine organisierten Weiterbildungen im Sinne von Weiterbildungslehrgängen darstellten. Ferner habe es festgestellt, dass die praktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, im Sinne der Anforderungen des EDI die fehlende formelle Weiterbildung von 25 % in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu ersetzen. Eine solche Berücksichtigung wäre ohnehin erst unter der Voraussetzung möglich, dass ein Gesuchsteller die formellen Anforderungen der Weiterbildung gemäss FAMH-Reglement in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu mindestens 75 % erfülle, was hier ebenfalls nicht zutreffe. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer, der sich schon sehr lange mit medizinischer Genetik und genetischer Analytik befasse, nicht auf Übergangsrecht berufen. Art. 38 GUMV habe zwar eine Übergangsbestimmung für jene Laboratorien vorgesehen, welche bereits vor Inkrafttreten der GUMV (am 1. Januar 2007) genetische Untersuchungen durchgeführt hätten. Die gestützt auf die Übergangsbestimmung erteilten provisorischen Zulassungen seien indes auf drei Jahre nach Inkrafttreten der GUMV, somit bis Ende 2009, beschränkt gewesen. Eine fehlende Besitzstandswahrung sei keine Gesetzeslücke, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt, da es um das besonders schützenswerte Gut der Gesundheit gehe.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht - wie bereits vor der Vorinstanz - geltend, der Beschwerdegegner habe Art. 42 Abs. 3 KLV sowie das rechtliche Gehör verletzt, indem er eine echte (materielle) Prüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung verweigert, und nur einen "Vergleich der Gleichheit" vorgenommen habe. Damit dringt er nicht durch. Wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt wird, hat der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer als Weiterbildungen aufgeführten Tätigkeiten mittels der Anforderungen des EDI geprüft. Dabei hat er die jeweiligen Gesuchsangaben, die Angaben im curriculum vitae des Beschwerdeführers, die entsprechenden Kursbestätigungen, Zeugnisse und die weiteren Umstände (z.B. ob zu einer geltend gemachten Weiterbildung ein entsprechendes Reglement und/oder ein Zertifikat beigebracht wurde) berücksichtigt. Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner bezogen auf jede einzelne Tätigkeit dargelegt, ob diese als formelle Weiterbildung, als Praktikum oder als Forschungstätigkeit zu qualifizieren sei und inwieweit sie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht angerechnet werden könne (S. 8-11 der Verfügung). Zur Beurteilung des inhaltlichen Kriteriums hat der Beschwerdegegner u.a. die vom Beschwerdeführer belegten Untersuchungen und Analysen mit denjenigen verglichen, welche gemäss FAMH-Weiterbildungsprotokoll für die Weiterbildung zum Spezialisten für medizinisch-genetische Analytik durchzuführen sind. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), indem sie zum Schluss gelangte, dem Beschwerdegegner könne nicht vorgeworfen werden, keine echte Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen zu haben.
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Erwägung 5.3
 
5.3.1. Was die Qualifikation der ausgewiesenen Tätigkeiten sowie deren Anrechenbarkeit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht betrifft, wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe seine Weiterbildungen sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht zu Unrecht nicht angerechnet. Er vermag indes nichts vorzubringen, was den Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Anforderungen der Weiterbildung seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht zu mindestens 75 % erfüllt, im Ergebnis, worauf es einzig ankommt (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; Urteil 9C_346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1), als offensichtlich unrichtig resp. willkürlich erscheinen liesse. Vielmehr ist Vorinstanz und Beschwerdegegner aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in zeitlicher Hinsicht nicht über die notwendige formelle Weiterbildung (von mindestens 75 % der 36-monatigen FAMH-Weiterbildung in medizinisch-genetischer Analytik [Ziff. 1.1 lit. b und Ziff. 2.1 der Anforderungen des EDI], ausmachend somit 27 Monate) auszuweisen vermag:
23
Das nach dem Abschluss der Facharztausbildung absolvierte viermonatige Praktikum am Stoffwechsellabor am Zentrum für Lehre und Forschung des Kantonsspitals V.________ hat - da es sich nicht um eine formelle Weiterbildung im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.1 hievor) bzw. einen Bestandteil einer solchen handelt - im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung vorn vornherein unbeachtlich zu bleiben.
24
Bei der dreijährigen Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin FMH handelt es sich zwar um eine formelle Weiterbildung, indes nicht um eine in medizinisch-genetischer Analytik. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht jedwede medizinische formelle Weiterbildung der Gleichwertigkeitsprüfung zugänglich, sondern nur eine im hier interessierenden Sinne. Damit wird, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht unzulässigerweise ein zusätzliches Erfordernis aufgestellt. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die absolvierte Weiterbildung im entsprechenden Fachbereich (hier: im Bereich medizinisch-genetische Analytik) stattgefunden haben muss, damit eine Gleichwertigkeit überhaupt gegeben sein kann (vgl. auch Ziff. 5.3 lit. a der Anforderungen des EDI, wonach der Nachweis einer "Weiterbildung in Labormedizin" erbracht sein muss).
25
Beim 27-monatigen post-doctoral fellowship an der Universität W.________ (USA) sowie der fünfjährigen Tätigkeit im Rahmen eines "SCORE A-Programms" des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) am Zentrum für Lehre und Forschung, Kantonsspital V.________, handelt es sich nach zutreffender Feststellung des Beschwerdegegners, welcher die entsprechenden Dokumente einlässlich würdigte, um Forschungstätigkeiten, und nicht um eine formelle Weiterbildung in medizinisch-genetischer Laboranalytik. Ohnehin ist notorisch, dass ein sog. Postdoc die Forschung nach absolvierter Promotion zum Inhalt hat (vgl. Duden, Bd. 5, Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl. 2010 S. 833) und der SNF als Forschungsförderungsinstitution (Art. 4 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG; SR 420.1]Forschungs arbeiten unterstützt. Diese sind - u.a. ist Forschung nicht auf den Erwerb eines Zertifikats ausgerichtet, sondern auf den Gewinn von wissenschaftlichen Erkenntnissen - nicht als formelle Weiterbildung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Daran ändert der Einwand nichts, diese Tätigkeiten enthielten Elemente, welche deckungsgleich mit jenen der FAMH-Weiterbildung seien. Dies allein verleiht einer Forschungstätigkeit (oder einer beruflichen Tätigkeit) nicht den Charakter einer formellen Weiterbildung im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.1 hievor).
26
Damit kann offen bleiben, wie es sich mit den zwei Teilen des Postgraduate Kurses in experimenteller Medizin und Biologie der Universität X.________ (allenfalls anrechenbare Dauer von 3.6 bzw. 17 Monaten) verhält (gemäss Beschwerdegegner ist der zweite Teil des Kurses "nur bedingt" anrechenbar). So oder anders ist das zeitliche Mindesterfordernis von 27 Monaten formeller Weiterbildung nicht erfüllt.
27
5.3.2. Ist nach dem hievor Gesagten bereits das zeitliche Kriterium nicht erfüllt, erübrigt sich eine Überprüfung des inhaltlichen Kriteriums und damit eine Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers am Lernzielkatalog der FAMH. Ferner kann auf eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der praktischen Arbeitstätigkeit verzichtet werden, ist eine Kompensation fehlender formeller Weiterbildung nur möglich, wenn die Anforderungen gemäss FAMH-Reglement in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu mindestens 75 % erfüllt sind (E. 4.3 hievor). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen, insbesondere ohne Einholung einer (vorinstanzlich beantragten) Expertise (E. 4.2 hievor), abweisen.
28
6. In seiner ersten Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer verschiedene verfassungsrechtliche Einwände erhoben, auf welche infolge Rückweisung nicht eingegangen werden musste. In der zweiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht findet sich bezüglich der entsprechenden Einwände (lediglich) ein Verweis auf die erste Beschwerdeschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Lehre (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 124 Rz. 2.221) erwogen, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf diese Rügen seiner Substanziierungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen, da er (vollumfänglich) auf seine Beschwerdeschrift im ersten Verfahren verwiesen habe mit dem Antrag, das Gericht solle sich "erforderlichenfalls mit den Argumenten" auseinandersetzen. Ein Verweis auf eine frühere Rechtsschrift müsse mindestens so genau spezifiziert sein, dass klar erkennbar sei, dass sich eine früher erhobene Rüge auch gegen den angefochtenen Entscheid richte. Ferner könne sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer Nachfrist zur Verbesserung berufen, welche nur für Unterlassungen aus Versehen oder Unkenntnis vorgesehen sei (E. 4.8 des angefochtenen Entscheids). Folglich ist es nicht auf die verfassungsrechtlichen Einwände eingegangen.
29
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte sich mit den von ihm erhobenen verfassungsrechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, zumal sich der Verweis nicht auf eine Rechtsschrift vor unteren Instanzen bezogen habe, sondern auf die erste Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit hätten diese Rügen weiterhin gegolten. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist unerheblich, ob auf eine Rechtsschrift vor unterer Instanz oder auf eine frühere Rechtsschrift vor der gleichen Instanz verwiesen wird. So oder anders liegt der Beschwerde ein neues Anfechtungsobjekt zugrunde, mit welchem sich der Beschwerdeführer sachbezogen auseinandersetzen muss. Von einer "Weitergeltung von Rügen" kann daher nicht gesprochen werden. Indem die Vorinstanz den pauschalen Verweis auf die frühere Beschwerde als ungenügende sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wertete, hat sie kein Bundesrecht verletzt (zur analogen Rechtsprechung zum BGG vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 52 und 56 f. zu Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb es damit sein Bewenden hat.
30
7. Zum Eventualbegehren, die Anerkennung der Gleichwertigkeit sei mit einer Limitatio der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Molekulargenetik zu erteilen, hat die Vorinstanz erwogen, die GUVM und die KLV regelten die Zulassung der Laboratorien abschliessend. Mithin bestehe keine Lücke, welche die Bewilligungsbehörde im Einzelfall schliessen könne. Abgesehen davon wäre eine auf einzelne Analysen beschränkte Zulassung nicht praktikabel, da bei jedem neuen Test erneut zu entscheiden wäre, ob der Beschwerdeführer diesen durchführen dürfte. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, seine Weiterbildung beschränkt auf die Molekulargenetik als gleichwertig anerkennen zu lassen. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Erwägung einzig bezogen auf das (zusätzliche) Argument der (fehlenden) Praktikabilität einer beschränkten Zulassung, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, die Regelungen gemäss KLV und GUMV seien abschliessend, auseinanderzusetzen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (E. 1.2.2 hievor).
31
8. Nach dem Gesagten hat es bei der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Verweigerung der Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und 43 KLV und Art. 6 Abs. 3 GUMV sein Bewenden.
32
9. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
33
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. März 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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