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Informationen zum Dokument  BGer 4A_537/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_537/2014 vom 10.03.2015
 
{T 0/2}
 
4A_537/2014
 
 
Urteil vom 10. März 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 15. Juli 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 19. November 2014 abwies und die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten;
 
dass das Bundesgericht sodann ein gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 bzw. 12. Januar 2015 mit Verfügung vom 2. Februar 2015 abwies, und der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte;
 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
 
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