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Informationen zum Dokument  BGer 9C_139/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_139/2015 vom 09.03.2015
 
{T 0/2}
 
9C_139/2015
 
 
Urteil vom 9. März 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1958, verheiratet, meldete sich am 14. November 2008 bei der Gemeindezweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. März 2009 bejahte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Aargau den Anspruch ab 1. Oktober 2008. Die Leistungen wurden mit Verfügungen vom 11. August 2009, 29. September 2010, 11. Oktober 2010, 4. Oktober 2012, 16. Oktober 2012, 7. Dezember 2012 sowie 8. April 2013 an veränderte Verhältnisse angepasst.
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A.b. Nachdem die Ausgleichskasse von der Versicherten über die nachträglich an den Ehegatten ausgerichtete Rente der beruflichen Vorsorge informiert worden war, forderte sie mit Verfügung vom 1. August 2013 Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 16'611.- (für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2013) zurück. Das am 26. August 2013 gestellte Erlassgesuch wies sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 ab. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014.
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B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
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2. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2).
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3. Wie es sich herausstellte, bezog die Beschwerdeführerin während Jahren eine zu hohe Ergänzungsleistung, nachdem ihr Ehemann rückwirkend eine Rente aus beruflicher Vorsorge zugesprochen erhielt (Art. 9 und 11 ELG). Den letzteren Umstand meldete die Versicherte nach Bekanntwerden der Ausgleichskasse. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ergab einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 16'611.- (Verfügung vom 1. August 2013). Die Nachzahlung der Pensionskassenrente betrug Fr. 19'662.-. Davon wurden Fr. 15'000.- zur Tilgung einer Schuld beim Bruder des Ehemannes verwendet. Der Rest wurde verbraucht.
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4. Die Vorinstanz schützte die Ablehnung des Erlassgesuches aus Mangel an gutem Glauben. Sie begründete dies damit, es müsse dem Ehepaar klar gewesen sein, dass die nachträglich zugesprochene BVG-Rente eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und wahrscheinlich eine Rückforderung nach sich ziehen werde. Man müsse sich auch bewusst gewesen sein, dass man aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage sein werde, einer Rückforderung nachzukommen, wenn die Rentennachzahlung für andere Zwecke vewendet werde. Indem innert kurzer Zeit ein Grossteil des Geldes ausgegeben worden sei, habe man grobfahrlässig in Kauf genommen, dass später eine Rückforderung nicht mehr erfolgen könne. Damit fehle es am guten Glauben. Deshalb erübrige es sich, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen.
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5. Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich nicht auf die Gutgläubigkeit beim Empfang des Rentennachzahlungsbetrags, sondern auf diejenige bei der Ergänzungsleistungsausrichtung. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Damals herrschten keine (verlässlichen) Kenntnisse über die spätere und rückwirkende Rentengewährung aus beruflicher Vorsorge.
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6. Die Vorinstanz hat letztlich weniger den guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG verneint, als vielmehr die grosse Härte einer Rückerstattung, weil das Ehepaar mit dem nachgeleisteten BVG-Rentenbetrag eine unmittelbar zu erwartende Ergänzungsleistungsrückforderung hätte begleichen müssen. Tatsächlich kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken (Urteil 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 9.1). Dies muss auch für Fälle gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über Rentennachzahlungen anderweitig disponiert wird. Da auch der Beschwerdeführerin 2010 rückwirkend eine BVG-Rente zugesprochen worden war, was eine nachträgliche Neuberechnung sowie eine Rückforderung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen nach sich gezogen hatte, musste sie sich bewusst sein, dass auch die rückwirkende BVG-Rentenausrichtung an den Ehemann eine Neuberechnung und Rückforderung bei den Ergänzungsleistungen zur Folge haben konnte.
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7. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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