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Informationen zum Dokument  BGer 1F_51/2014  Materielle Begründung
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BGer 1F_51/2014 vom 09.03.2015
 
{T 0/2}
 
1F_51/2014
 
 
Urteil vom 9. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
 
des Kantons Bern,
 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009 und 1F_19/2014 vom 4. Juni 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingaben vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe 19. Dezember 2014), 2. Januar 2015 (Postaufgabe 6. Januar 2015) und 6. Januar 2015 ein Revisionsgesuch gegen die Entscheide des Bundesgerichts" 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009 und 1F_19/2014 vom 4. Juni 2014 beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft;
 
dass die Gesuchstellerin indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die behaupteten neuen Tatsachen und Beweise überhaupt erheblich oder entscheidend für die beiden Nichteintretensentscheide vom 27. Mai 2009 und 4. Juni 2014 sein sollten;
 
dass deshalb bereits aus diesem Grund das Revisionsgesuch insoweit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
 
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 27. Mai 2009 und 4. Juni 2014 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollten;
 
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
 
dass sich die vorliegenden Eingaben als offensichtlich aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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