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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1006/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_1006/2014 vom 06.03.2015
 
{T 0/2}
 
5A_1006/2014
 
 
Urteil vom 6. März 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arrest,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 11. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Scheidungsurteil vom 25. Januar 2012 wurde A.________ vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 177'686.-- an B.________ verpflichtet. Mit Urteil vom 28. März 2014 setzte das Obergericht des Kantons Aargau die aus Güterrecht geschuldete Leistung auf Fr. 242'177.15 fest.
1
B. Zwischenzeitlich hatte B.________ am 20. Mai 2014 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Arrestbegehren über Fr. 252'047.15 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2014 gestellt. Am 21. Mai 2014 erliess das Bezirksgericht einen betreffenden Arrestbefehl.
2
C. Gegen den obergerichtlichen Arresteinspracheentscheid hat B.________ am 23. Dezember 2014 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Beschwerde des Einsprechers, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Arresteinspracheentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Hierfür gilt im Übrigen das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft in diesem Bereich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
4
2. Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern macht in appellatorischer Weise eine Bundesrechtsverletzung geltend, indem sie eine Verletzung von Art. 80 und 271 SchKG behauptet (Beschwerde S. 3 unten sowie S. 8 oben). Mangels tauglicher Rügen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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