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Informationen zum Dokument  BGer 1B_60/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_60/2015 vom 05.03.2015
 
{T 0/2}
 
1B_60/2015
 
 
Urteil vom 5. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und Ausstand,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. In einer ihn betreffenden Strafuntersuchung verlangte A.________ mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde" vom 5. Januar 2015 u.a., Staatsanwalt B.________ habe in den Ausstand zu treten. Im Zusammenhang mit diesem Begehren beantragte er, es sei "aufschiebende Wirkung" zu gewähren, womit er offenbar geltend machen wollte, der Staatsanwalt habe - entgegen der Regelung von Art. 59 Abs. 3 StPO - per sofort in den Ausstand zu treten. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 hat der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das in Bezug auf das Ausstandsgesuch gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die genannte Bestimmung abgewiesen.
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2. Mit Eingabe vom 23. Februar (Postaufgabe: 24. Februar) 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben. Sodann stellt er verschiedene weitere Begehren, welche in erster Linie die Strafuntersuchung selber bzw. - über die Frage der aufschiebenden Wirkung hinausgehend - das obergerichtliche Hauptverfahren betreffen.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Die angefochtene obergerichtliche Verfügung betrifft einzig die Frage der aufschiebenden Wirkung. Es handelt sich dabei klarerweise um einen Zwischenentscheid im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafuntersuchung, der das diesbezügliche Verfahren nicht abschliesst.
3
3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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4. Bei somit offensichtlich aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
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Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt Markus Lienert, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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