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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1199/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1199/2014 vom 03.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1199/2014
 
 
Urteil vom 3. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Hans Portmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Das Strafgericht warf X.________ u.a. vor, er habe in der als Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung an der A.________-Strasse in Basel Heroin mit Streckmittel versetzt, abgefüllt und verpackt. Sodann habe er in mehreren Fällen total 258,6 Gramm Heroingemisch an Konsumenten veräussert und 124,3 Gramm Heroingemisch in der besagten Wohnung gelagert. Er habe - alleine oder mit anderen Beteiligten - im Auftrag des unbekannt gebliebenen B.________ gehandelt. Das Appellationsgericht hält anders als das Strafgericht für erwiesen, dass der in der Wohnung an der A.________-Strasse sichergestellte Geldbetrag von Fr. 20'520.-- ebenfalls X.________ zuzurechnen ist. Das Geld stamme aus dem Drogenhandel und entspreche 1'026 Gramm Heroingemisch (Fr. 20.-- pro Gramm).
1
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
2
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass es sich bei den Fr. 20'520.-- um sein eigenes bzw. um von ihm "erwirtschaftetes" Geld handle. Mit der Zurechnung werde ihm unterstellt, dieser Geldbetrag gehöre ihm persönlich. Auf den Banknoten seien weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren von ihm festgestellt worden. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, wer das Geld in der Wohnung deponiert habe. Die Zurechnung beruhe auf blosser Vermutung und stelle eine reine Spekulation dar. Die Vorinstanz stelle selber fest, er habe nicht als einziger Zugang zur Wohnung gehabt. Sie lasse offen, ob er das Geld alleine oder mithilfe von Dritten erwirtschaftet habe. Daraus sei erkennbar, dass jegliche Erkenntnis hinsichtlich der Herkunft des Geldes fehle. Was Drittpersonen an Drogen umgesetzt hätten, könne ihm schon deshalb nicht angelastet werden, weil er vom Vorwurf der bandenmässigen Begehung freigesprochen worden sei. B.________ habe ausser ihm, allenfalls ohne seine Kenntnis, auch andere Läufer beschäftigt.
3
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
4
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, der in der Wohnung A.________-Strasse vorgefundene Geldbetrag von Fr. 20'520.-- sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Dieser habe ungehinderten Zugang zur Wohnung gehabt und über einen eigenen Schlüssel verfügt. Zudem habe gemäss seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung ausser ihm und B.________ - welcher indes von der Polizei nie dort gesichtet worden sei - niemand Zutritt zur Wohnung gehabt resp. es habe sich niemand anders dort aufgehalten. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich ein hohes Mass an Autonomie zugestanden worden. Als unglaubwürdig erscheine seine Behauptung, wonach ihm der Bruder des späteren Geldempfängers in Italien gesagt haben soll, dass sich das Geld in der Wohnung befinde und er es ausser Land schaffen solle. Auf den entsprechenden Hinweis sei der Beschwerdeführer angesichts des Aufbewahrungsortes des Heroins [recte: Geldes] in der Mikrowelle in der Einzimmerwohnung zweifellos nicht angewiesen gewesen. Das Vorbringen erweise sich als Schutzbehauptung. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm zwar das vorgefundene Heroingemisch (124,3 Gramm) zurechenbar sei soll, nicht aber das sichergestellte Drogengeld. Daran ändere nichts, dass offenbleiben müsse, ob dieser das Drogengeld alleine "erwirtschaftet" habe oder mithilfe von Dritten. Angesichts der Kontamination des Geldes mit Heroin sei dieses in entsprechende Drogenmengen umzurechnen. Es sei daher von einer wesentlich höheren umgeschlagenen Drogenmenge auszugehen (mindestens rund 1,4 Kilogramm Heroingemisch), was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil E. 3.2 f. S. 7).
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1.4. Die Vorinstanz stellt auf Aussagen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren ab, der angegeben habe, ausser ihm und B.________ habe niemand Zutritt zur Wohnung gehabt. Dass sie diese falsch wiedergegeben oder interpretiert haben könnte, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Als unbestritten zu gelten hat, dass der Betrag von Fr. 20'520.-- aus dem Drogenhandel stammt. Das Bargeld war mit Heroin kontaminiert und wurde in kleiner Stückelung (Noten à Fr. 50.--, 20.-- und 10.--) in der Mikrowelle in der Einzimmerwohnung an der A.________-Strasse sichergestellt (kant. Akten, act. 130 f.). Da B.________ dort nie gesehen wurde, der Beschwerdeführer die Wohnung aber als Drogenumschlagplatz nutzte, dort ein und aus ging, und auch die sichergestellten 124,3 Gramm Heroin ihm zuzurechnen sind, erscheint es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, auch die umgerechnet 1'026 Gramm Heroingemisch würden aus einem Drogenhandel stammen, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war.
7
Unerheblich ist, dass die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit nicht zur Anwendung bringt. Dies wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, bedeutet jedoch nicht, dass es ihr untersagt ist, bei der Beweiswürdigung die Frage offenzulassen, ob der Beschwerdeführer das bei ihm vorgefundene Drogengeld alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Personen erlangt hat.
8
Dass das Geld dem Beschwerdeführer persönlich gehört, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - nicht hervor. Daraus ergibt sich vielmehr, dass dieser im Auftrag eines gewissen B.________ gehandelt haben soll.
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1.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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