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Informationen zum Dokument  BGer 9C_150/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_150/2015 vom 27.02.2015
 
{T 0/2}
 
9C_150/2015
 
 
Urteil vom 27. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 23. Januar 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die von A.________ seit Dezember 2010 bezogene ganze Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 einstellte und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Verfügung vom 6. November 2014),
 
dass der Versicherte hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Weiterausrichtung der bisher bezogenen ganzen Rente beantragt hat,
 
dass er überdies um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
 
dass der Instruktionsrichter letzteres Begehren mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2015 abwies,
 
dass A.________ hiegegen Beschwerde ans Bundesgericht führen lässt mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorinstanzlichen Beschwerde sei wiederherzustellen,
 
dass er überdies um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung) ersuchen lässt,
 
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
 
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
 
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
 
dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
 
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
 
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Februar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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