VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_168/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_168/2014 vom 26.02.2015
 
{T 0/2}
 
5D_168/2014
 
 
Urteil vom 26. Februar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 12. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Y.________ betrieb X.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden vom 12. August 2013 für den Betrag von Fr. 20'400.-- nebst 5 % Zins seit 8. August 2013. X.________ erhob Rechtsvorschlag.
1
B. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 15. April 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Er verlangte, die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen.
2
C. Am 27. Oktober 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Allenfalls sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Schuldbetreibungssache. Da der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Sie ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
4
2. Vor Obergericht und nunmehr vor Bundesgericht ist strittig, ob definitive Rechtsöffnung für den Unterhaltsbeitrag des Monats August 2013 (gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2010) zu erteilen ist oder die Rechtsöffnung infolge Tilgung der Schuld verweigert werden muss. Der Beschwerdeführer hat den fraglichen Betrag unbestrittenermassen bezahlt, allerdings hat er ihn nicht direkt der Beschwerdegegnerin, sondern - wie bis anhin - ihrem Rechtsvertreter überwiesen.
5
3. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das Obergericht habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er macht geltend, er habe sich intensiv mit der Frage der Tilgung auseinandergesetzt, sich zur mutwilligen Prozessführung der Beschwerdegegnerin geäussert und auch zur Frage der Gültigkeit der Inkassovollmacht ihres Rechtsvertreters. Mit alldem habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich damit jedoch auf die blosse Behauptung, er habe bestimmte Argumente vorgebracht, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst habe. Er zeigt nicht präzise auf, welche Teile seiner Eingaben angeblich übergangen worden sein sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen müsste ein Gericht ohnehin nicht auf jedes einzelne Argument eingehen, sondern kann sich bei der Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
6
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).