VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_563/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_563/2014 vom 25.02.2015
 
{T 0/2}
 
4A_563/2014
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) steht seit dem 20. August 2013 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Forderungsprozess. Zu dieser Zeit war er als Verwaltungsrat der B.________ AG im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und bezeichnete die Firma als "seine Firma". Die Hauptverhandlung war auf den 25. September 2014 angesetzt.
1
 
B.
 
B.a. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2
B.b. Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss vom 25. August 2014 sei aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf rückwirkend und für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Weite r sei das Bezirksgericht mittels superprovisorischer Massnahme und anschliessend vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. September 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht:
4
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 sei aufzuheben.
5
2. Dem Beschwerdeführer seien für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
6
3. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei mittels superprovisorischer Verfügung und anschliessender vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014, 14.00 Uhr, angesetzte Verhandlung zu verschieben und nach Rechtskraft des Entscheides über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege neu anzusetzen.
7
4. Dem Beschwerdeführer seien für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen."
8
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Beschwerdeverfahren abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen), so dass die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht.
10
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dabei ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für die Bedürftigkeit wie für die Aussichtslosigkeit massgebend (Urteil 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2).
11
2.2. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe keine aktuellen Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht. So stammten sowohl die definitive Steuerveranlagung als auch die Bilanz der B.________ AG aus dem bzw. beträfen das Jahr 2012. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die B.________ AG per 31. Dezember 2012 noch über Bankguthaben von Fr. 163'113.70 verfügte und lediglich Fr. 58'748.80 an Kredit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, mit dieser Firma nichts mehr zu tun zu haben, doch sei dies mit Ausnahme seines Ausscheidens als Verwaltungsrat per 11. April 2014 nicht weiter belegt. Aus der eingereichten Steuerveranlagung 2012 ergebe sich sodann, dass dem Beklagten im Jahr 2012 neben der Liegenschaft in U.________ nach pflichtgemässem Ermessen Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 500'000.-- angerechnet würden. Ausserdem seien die Steuerbehörden von einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von Fr. 128'140.-- für das Jahr 2012 ausgegangen und der Kammer sei weder bekannt noch habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er diese Veranlagungsverfügung überhaupt und wenn ja mit Erfolg angefochten habe.
12
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er keine aktuellen Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht habe. Er behauptet, alle verfügbaren Dokumente vorgelegt zu haben und umfassend Auskunft erteilt zu haben. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe er über kein Einkommen und mit Ausnahme des Hauses in U.________ über kein Vermögen verfügt. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe weder eine aktuelle Bilanz der B.________ AG noch eine aktuelle Steuerveranlagung eingereicht, dies, obwohl er die jeweils letzten und damit aktuellsten Unterlagen eingereicht habe.
13
2.4. Der Beschwerdeführer geht mit diesen Ausführungen fehl. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annahm, die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sei nicht transparent und könne gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich; er legt insbesondere nicht konkret dar, mit welchen Akten er der Vorinstanz seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben soll bzw. aufgrund welcher Akten die Vorinstanz die Einkommens- und Vermögenssituation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätte beurteilen sollen. So ist entgegen seiner Meinung dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die von ihm behauptete Situation, er habe kein aktuelles Einkommen - auch nicht aus seinem (ehemaligen) Unternehmen B.________ AG - nicht nachprüfbar ist. Würde dem Beschwerdeführer gefolgt, so müsste die Vorinstanz zufolge mangelhafter Buchhaltungsunterlagen auf die Bedürftigkeit des selbständig erwerbenden Gesuchstellers schliessen, was nicht der Sinn von Art. 117 ff. ZPO sein kann. Damit ist eine Verletzung des bundesrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen, soweit auf die Rügen überhaupt einzutreten ist.
14
 
Erwägung 3
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).