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Informationen zum Dokument  BGer 2D_14/2015  Materielle Begründung
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BGer 2D_14/2015 vom 25.02.2015
 
{T 0/2}
 
2D_14/2015
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Januar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf die streitige Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG), welches Rechtsmittel die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich erhebt.
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2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Steht dem Ausländer kein Anspruch auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm die Legitimation zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids in der Sache selbst fehlt; namentlich kann er nicht die Verletzung des Willkürverbots rügen (BGE 133 I 185). Das gilt auch in Bezug auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil 2D_49/2010 vom 22. September 2010 E. 2 mit Hinweisen). Beim ebenfalls angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz handelt es sich bloss um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde selbstständig anrufbares verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156). Was schliesslich den Grundsatz von Treu und Glauben betrifft, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich vorliegend unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes für die Frage der Bewilligungsverlängerung etwas ableiten liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 3 S. 287 f.; s. auch Urteil 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.2. und 2.3; allgemein zu den Voraussetzungen behördlicher Bindung aus Gründen des Vertrauensschutzes BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6 S 636 ff.); ihren Darlegungen lässt sich namentlich nicht entnehmen, welche nicht rückgängig zu machenden Dispositionen sie gestützt auf welche konkreten vertrauensbildenden behördlichen Handlungen getroffen hätte.
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2.3. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und das Verbot des überspitzten Formalismus. Was sie dazu vorbringt, läuft auf eine im beschriebenen Sinn unzulässige Kritik am vorinstanzlichen Sachentscheid hinaus.
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2.4. Auf die Verfassungsbeschwerde ist mangels zulässiger bzw. hinreichend begründeter Rügen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG). Mithin sind ihr als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr nebst ihrer finanziellen Lage der Art der Prozessführung (übermässig weitschweifige Rechtsschrift) Rechnung zu tragen ist (Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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