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Informationen zum Dokument  BGer 5A_37/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_37/2015 vom 23.02.2015
 
{T 0/2}
 
5A_37/2015
 
 
Verfügung vom 23. Februar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gegenstandslosigkeit (Hauptverhandlung, Grundbuchberichtigung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
 
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kosten nicht verzichtet werden kann, jedoch reduzierte Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren 5A_37/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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