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Informationen zum Dokument  BGer 1C_201/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_201/2014 vom 20.02.2015
 
{T 0/2}
 
1C_201/2014
 
 
Urteil vom 20. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Dienst Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Advokat Adrian Schmid,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Warnungsentzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 4. Juli 2011 gegen 9.50 Uhr fuhr A.________ mit einem Lieferwagen und Sachtransportanhänger (Viehtransporter) von Basel kommend auf der dreispurigen Autobahn A2/A3 Richtung Zürich/Bern/Luzern. Auf der Höhe der Autobahnausfahrt Liestal und rund 1'500 m vor der Verzweigung Augst wechselte A.________ von der ersten Überholspur (mittlere Spur) nach rechts auf die Normalspur und fuhr mit rund 80 km/h rechts an dem vor ihm fahrenden Anhängerzug, welcher seinerseits kurz zuvor von der Normalspur auf die erste Überholspur gewechselt hatte, vorbei. Das Manöver wurde von einer Polizeipatrouille in einem zivilen Fahrzeug mit einer Kamera aufgezeichnet. Die Polizei folgte A.________ und hielt ihn an. Bei ihrer Kontrolle stellte die Polizei fest, dass die vier von A.________ transportierten Rinder nicht korrekt gesichert waren und dass der Boden des Lieferwagens nicht genügend mit Einstreu versehen war, sodass Urin aus dem Fahrzeug auf die Strasse lief.
1
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sprach A.________ mit Strafbefehl vom 29. August 2012 der groben Verletzung von Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 2 SVG), des Verstosses gegen die Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie der Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
2
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ mit Urteil vom 13. März 2013 des Verstosses gegen die Verkehrsregelverordnung und der Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung sprach es ihn frei.
3
C. Am 22. Mai 2013 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Dienst Administrativmassnahmen, A.________ in Anwendung von Art. 16 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) den Führerausweis für einen Monat.
4
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2013 abwies. Im Ergebnis folgerte der Regierungsrat, es liege eine schwere Widerhandlung vor (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Aufgrund des Schlechterstellungsverbots gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG/BL; SGS 100]) habe es indes beim Entscheid der Polizei Basel-Landschaft, welche von einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen sei, zu bleiben.
5
Diesen Entscheid focht A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2014 gut. Es kam zum Schluss, es liege lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor, und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel-Landschaft zurück.
6
D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. April 2014 beantragt die Polizei Basel-Landschaft im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und es sei A.________ in Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2013 der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
7
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt die Gutheissung der Beschwerde, der Beschwerdegegner ihre Abweisung. Das Bundesamt für Strassen ASTRA verzichtet auf eine Stellungnahme.
8
Die Eingaben sind den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
9
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisent zug (Warnungsentzug). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Gerügt wird eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht, nämlich der Art. 16a-c SVG (vgl. Art. 95 BGG). Die Polizei Basel-Landschaft ist als erstinstanzlich verfügende Behörde zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG). Der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts verpflichtet die Polizei Basel-Landschaft, eine ihr rechtswidrig erscheinende Verfügung zu treffen. Die Beschwerde ist deshalb gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 S. 92; Urteil 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Verfügung vom 22. Mai 2013 vom Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. März 2013 abgewichen, welches von einer Verurteilung des Beschwerdegegners wegen SVG-Widerhandlungen absah.
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Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451).
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Die Beschwerdeführerin als Verwaltungsbehörde ist nicht von anderen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen als das Strafgericht. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die rechtliche Würdigung vorliegend sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde. Das Strafgericht hat keine Zeugen einvernommen, sondern es hat für seine rechtliche Beurteilung (gleich wie in der Folge die Administrativbehörde) im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnung der Polizei abgestellt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben und vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht auch nicht bestritten wird, durfte die Verwaltungsbehörde bei dieser Ausgangslage von der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts abweichen.
13
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen und Autostrassen vor. Zulässig ist das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind.
14
Gemäss Art. 87 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen folgende Verkehrstafeln angebracht: Die "Verzweigungstafel" (Ziff. 4.66 Anhang 2 SSV) 1'500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren (lit. a); die Tafel "Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen" (Ziff. 4.67 Anhang 2 SSV) 1'000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren (lit. b); die Tafel "zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen" (Ziff. 4.68 Anhang 2 SSV) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren (lit c); die "Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen" (Ziff. 4.69 Anhang 2 SSV), wo sich die Fahrstreifen vermehren (vgl. lit. d).
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Der Beschwerdegegner wechselte auf der Höhe der Autobahnausfahrt Liestal von der ersten Überholspur auf die Normalspur und fuhr rechts an dem vor ihm auf der ersten Überholspur fahrenden Anhängerzug vorbei. Wenige Meter nach der Autobahnausfahrt Liestal befindet sich die Tafel "Verzweigung 1'500 m" (Ziff. 4.66 Anhang 2 SSV). Die Tafel kündigt lediglich an, dass in einer Entfernung von 1'500 m eine Verzweigung folgt. Welcher Art diese ist, wie viele und welche Fahrspuren in welche Richtung abzweigen, lässt sich der Tafel nicht entnehmen; für die einzelnen Fahrstreifen waren mithin keine unterschiedlichen Fahrziele signalisiert. Das Überholmanöver des Beschwerdegegners war beim ersten Vorwegweiser (Ziff. 4.67 Anhang 2 SSV) rund 1'000 m vor der Verzweigung Augst, wo sich die Fahrstreifen vermehren, bereits abgeschlossen. Wie die Vorinstanzen zu Recht gefolgert haben und vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten wird, erfolgte das Rechtsüberholen somit nicht auf einer Einspurstrecke, weshalb die Ausnahme von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV nicht gegeben, sondern der Tatbestand des unerlaubten Rechtsvorbeifahrens nach Art. 36 Abs. 5 VRV erfüllt ist.
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3.2. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
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Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
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Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt nach dem Gesagten voraus, dass kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden vorliegen (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f. S. 141 mit Hinweisen). Eine schwere Widerhandlung erfordert kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Dieser liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, handelt es sich mithin um eine mittelschwere Widerhandlung (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1 f. mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, nicht jedes Rechtsüberholen auf der Autobahn könne ohne Weiteres als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewertet werden. Das Manöver habe bei trockener Fahrbahn, Tageslicht und guten Sichtverhältnissen stattgefunden. Zudem habe der Lastwagenfahrer mit seinem Fahrverhalten - er habe trotz einer vor ihm freien Normalspur ungefähr 1,5 km vor der Verzweigung Augst auf die erste Überholspur gewechselt - zu erkennen gegeben, dass er diesen Spurwechsel frühzeitig vorgenommen habe, um in der Folge ohne weiteren Spurwechsel bei der Verzweigung Augst auf der sich teilenden ersten Überholspur nach links Richtung Zürich weiterfahren zu können. Damit sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Anhängerzug in der Folge wieder auf die Normalspur wechseln würde. Zudem seien auf dem Video der Polizei keine weiteren Verkehrsteilnehmer erkennbar, die durch das unzulässige Rechtsvorbeifahren des Beschwerdegegners hätten gefährdet werden können. Dieser habe im Ergebnis lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG geschaffen.
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In subjektiver Hinsicht habe dem Beschwerdegegner zwar bekannt sein müssen, dass er nicht rechts am Anhängerzug hätte vorbeifahren dürfen. Es sei jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass erst das "Voreinspuren" des Lastwagenfahrers den Beschwerdegegner zu seinem Manöver veranlasst habe und dass das Rechtsvorbeifahren bereits einige hundert Meter weiter aufgrund des signalisierten Einspurstreckenbereichs zulässig gewesen wäre. Das Verschulden des Beschwerdegegners könne gerade noch als leicht bezeichnet werden.
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Damit seien kumulativ beide privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben.
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3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorinstanzliche Würdigung des Manövers als leichte Widerhandlung verletze Bundesrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle das Rechtsüberholen auf der Autobahn zumindest eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Dies gelte im zu beurteilenden Fall umso mehr, als dass der Beschwerdegegner mit einem Tiertransportanhänger unterwegs gewesen sei und einen Anhängerzug überholt habe. Bei solchen Fahrzeugen seien Schwenker stets möglich. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Spurwechsel des Lastwagenfahrers noch vor der Ausfahrt Liestal, rund 1,5 km vor der Verzweigung Augst, stattgefunden habe. Es entspreche nicht dem normalen Verkehrsverhalten, bereits 1,5 km vor einer Verzweigung den entsprechenden Spurwechsel vorzunehmen. Vielmehr habe der Lastwagenfahrer mutmasslich lediglich die Normalspur für einfahrende Fahrzeuge der Autobahneinfahrt Liestal freigeben wollen. Es habe daher jederzeit mit einem Wechsel des Anhängerzugs zurück auf die Normalspur gerechnet werden müssen. Die vom Beschwerdegegner verursachte Gefährdung sei zusammenfassend als hoch einzustufen. In subjektiver Hinsicht müsse ihm angelastet werden, dass er das Rechtsüberholen mit Absicht begangen habe. Das Verschulden sei deshalb zumindest als mittelschwer und mitnichten als leicht einzustufen.
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3.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen. Das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 128 II 285 E. 1.4 S. 287 f.; 126 IV 192 E. 3 S. 196 f. mit Hinweis; Urteile 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.2; 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1; 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 11, Art. 16c N. 23 und Art. 35 N. 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5 S. 60 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N. 14).
24
Von dieser ständigen Praxis abzuweichen, besteht trotz vereinzelter Kritik in der Lehre (vgl. Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung - Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik; in: Thomas Probst/Franz Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 14.-15. Juni 2012, S. 135; vgl. ferner Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N. 23 a.E.) kein Anlass. Dies gilt erst recht im zu beurteilenden Fall, in welchem sich der Beschwerdegegner mit Absicht und ohne Not dazu entschieden hat, bei nicht geringem Verkehr in einem Ein- und Ausfahrtsbereich mit seinem Tiertransportanhänger einen Lastwagen-Anhängerzug mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h rechts zu überholen. Bei solchen Fahrzeugen besteht verglichen mit Personenwagen ein erhöhtes Risiko nicht kontrollierbarer Schwenker; hinzu kommt vorliegend, dass die vom Beschwerdegegner transportierten Rinder nur ungenügend gesichert waren. Mit diesem Überholmanöver hat der Beschwerdegegner die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Selbst wenn mehrere hundert Meter nach dem abgeschlossenen Manöver das Rechtsvorbeifahren zulässig gewesen sein sollte (Einspurstrecken), ändert dies entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nichts an dieser Beurteilung.
25
Zusammenfassend liegt somit jedenfalls keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, braucht nicht vertieft zu werden, ob die Beschwerdeführerin den Verstoss zu Recht bloss als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat, oder ob nicht von einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG hätte ausgegangen werden müssen (vgl. insoweit auch Urteil 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 E. 4.3).
26
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Mai 2013 zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises festzusetzen.
27
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Sache ist zur Neuregelung der Kostenfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2014 aufgehoben und die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Mai 2013 bestätigt. Dem Beschwerdegegner wird der Führerausweis für einen Monat entzogen. Die Polizei Basel-Landschaft wird angewiesen, einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises festzusetzen. Die Angelegenheit wird zur Neuregelung der Kostenfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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