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Informationen zum Dokument  BGer 9C_31/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_31/2015 vom 18.02.2015
 
{T 0/2}
 
9C_31/2015
 
 
Urteil vom 18. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Januar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2015 (Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift),
2
 
in Erwägung,
 
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 14. Januar 2015 angesetzten, am 6. Februar 2015 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, obwohl ihm angedroht wurde, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
5
dass selbst bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, weil sie die inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was eine Sachverhaltsfeststellung als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lassen könnte,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Februar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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