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Informationen zum Dokument  BGer 8C_797/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_797/2014 vom 18.02.2015
 
8C_797/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 18. Februar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
 
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung, versicherter Verdienst),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (Jg. 1956) stürzte am 9. April 2009 während seiner Arbeit als Akkordmaurer auf die linke Körperseite, wobei er sich linksseitig eine distale Radiusfraktur sowie eine petrochantäre Femurfraktur zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit diesem Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 sprach sie A.________ rückwirkend ab 1. August 2011 eine Invalidenrente aufgrund einer 11%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei einem versicherten Verdienst von Fr. 61'740.- sowie eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2012 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 13 %.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids für die Zeit ab 1. August 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 111'394.- zu gewähren.
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Die SUVA schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ihre früheren Rechtsschriften auf Abweisung der Beschwerde, während sich das kantonale Gericht einer materiellen Stellungnahme zur Sache enthält und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2
 
2.1. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einerseits die vorinstanzliche Bestimmung des versicherten Verdienstes zu prüfen, welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist (nachstehende E. 3), während andererseits die angenommene Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG) als solche und namentlich die beim vorgenommenen Einkommensvergleich als Validen- und als Invalideneinkommen eingesetzten Werte beanstandet werden (nachstehende E. 4).
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2.2. Die zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich den für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG), welcher dem massgebenden Lohn nach der AHV-Gesetzgebung (Art. 22 Abs. 1 AHVG) entspricht, die Invaliditätsbemessung nach der bei Erwerbstätigen üblichen Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung des ohne Invalidität mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) sowie der trotz Invalidität zumutbarerweise noch realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.).
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3. Wie zuvor schon der Unfallversicherer ist auch das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass kein Grund dafür bestehe, den Beschwerdeführer - dessen Standpunkt folgend - als Selbstständigerwerbenden zu betrachten. Zur Stützung dieser Ansicht konnte es sich auf zahlreiche, auch in der Beschwerdeschrift nicht als unrichtig bezeichnete Sachverhaltsfeststellungen (aufgrund des Auszuges aus dem Individuellen Konto, der Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2008, der Deklarationen gegenüber der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, gegenüber der SUVA und gegenüber einem zweiten Unfallversicherer [der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft]) berufen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die daraus gezogene Folgerung auf in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit bundesrechtswidrig sein sollte. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, welche seiner Ansicht nach auf ein Statut als Selbstständigerwerber schliessen lassen sollen, ändern nichts daran, dass die Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichts in die vorinstanzliche Beurteilung (fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, Bundesrechtswidrigkeit) in diesem Punkt nicht erfüllt sind und es daher mit der angenommenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in unselbstständiger Stellung sein Bewenden hat. Dass mit der SUVA offenbar ein versicherter Verdienst vereinbart worden ist, was allenfalls auf eine - allerdings ungerechtfertigte - freiwillige Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UVG schliessen lassen könnte, ändert daran nichts, denn allein der Abschluss einer Versicherung besagt noch nicht, dass erwartete Einkünfte auch tatsächlich realisiert worden sind (vgl. dazu Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 217/96 vom 23. Juni 1998). Rein rechnerisch ist die betragliche Festlegung des AHV-rechtlich massgebenden Lohnes und damit unfallversicherungsrechtlich des versicherten Verdienstes durch die Vorinstanz vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor). Es hat damit beim der Rentenbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienst von Fr. 61'740.- zu bleiben.
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4. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Unselbstständigerwerbender zu betrachten ist (E. 3 hievor), besteht entgegen seiner Ansicht kein Anlass, die Bemessung der Invalidität nicht nach der in solchen Fällen in aller Regel gängigen Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) vorzunehmen, wie dies im angefochtenen kantonalen Entscheid ebenso wie schon im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2012 geschehen ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin statt dessen einen Betätigungsvergleich als erforderlich erachtet hätte. Zwar mag sie in einem früheren Verfahrensstadium tatsächlich einen solchen durchgeführt haben, im letztlich massgeblichen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 jedoch hat sie ausdrücklich festgehalten, dass "der Invaliditätsgrad aufgrund der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist". Die tatsächlichen Verhältnisse sind denn auch nicht derart komplex, dass sie die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode aufdrängen würden oder gar als unumgänglich erscheinen liessen.
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4.1. Gegen die vorinstanzliche Bestimmung des Valideneinkommens werden keine konkreten Einwände erhoben, sodass diese einer bundesgerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres standhält.
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4.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen, auf ein 50%iges Leistungspensum reduzierten Maurertätigkeit (Hilfsmaurer) sein ihm verbliebenes Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es ist angesichts des von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ am 25. Januar 2011 umschriebenen Leistungsprofils davon auszugehen, dass sich bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz zumutbarerweise realisieren liesse. Auch muss eine Aufgabe der bisherigen Beschäftigung verbunden mit einem Wechsel zu einer bei der bestehenden Behinderung besser geeigneten Arbeit für den versicherten Beschwerdeführer bei der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht als zumutbar betrachtet werden. Damit spricht nichts dagegen, bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf Werte abzustellen, die sich auf die von der SUVA zusammengestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) stützen. Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten DAP-Blätter genügen den Erfordernissen gemäss BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff., was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Sie weisen in Betracht fallende Arbeitsplätze aus, sodass - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - die dort erzielbaren Löhne als Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens beigezogen werden können. Gegen das auch vorinstanzlich geschützte Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher nichts einwenden. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers lassen dieses jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
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4.3. Die Gegenüberstellung der somit von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise bestätigten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 66'214.35 und Fr. 57'451.-) führt zu einem Invaliditätsgrad von 13 %.
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5. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2015
18
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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