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Informationen zum Dokument  BGer 6B_938/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_938/2014 vom 18.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_938/2014
 
 
Urteil vom 18. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Raub; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten aufgefordert, ihm Fr. 5.-- zu geben. Nach dessen Weigerung habe er ihn mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, worauf er das Geld erhalten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer seinem Begleiter aufgetragen, den Geschädigten ebenfalls zu schlagen, was auch geschehen sei. Eine unbekannte Drittperson habe er nach einer Waffe gefragt, damit er den Geschädigten erschiessen könne. In der Folge hätten der Beschwerdeführer, sein Begleiter und die Drittperson den Tatort mit dem Geld des Geschädigten verlassen.
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2.3. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass die pauschalen Vorbehalte des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten, namentlich wegen dessen Drogensucht, an der Glaubhaftigkeit der Kernaussagen nichts zu ändern vermögen. Es kommt nicht auf die Glaubwürdigkeit der Person an, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
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Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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