VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_42/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_42/2015 vom 17.02.2015
 
{T 0/2}
 
9C_42/2015
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 12. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1954, meldete sich am 27. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch ab (Verfügung vom 8. Februar 2011). Am 27. Juni 2011 widerrief sie diese. Sie beauftragte die medizinische Gutachterstelle B.________ mit einer polydisziplinären, allgemeininternistischen, psychiatrischen und dermatologischen Untersuchung. Die Experten diagnostizierten im Gutachten vom 19. Dezember 2011 ein vernarbendes Schleimhautpemphigoid mit Befall der Mundschleimhaut (ICD-10 L12.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestand eine vollschichtig realisierbare 75-prozentige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Haushaltstätigkeit war nicht beeinträchtigt. Mit Vorbescheid vom 12. März 2012 und Verfügung vom 2. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab.
1
B. Die gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. November 2014 ab.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache zu zusätzlichen Abklärungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
4
1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
5
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
6
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades sowie den Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
7
3. Vorweg ist festzuhalten, dass beschwerdeführerische Vorbringen, die sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1) nicht genügen. Dem Rechtsmittel muss vielmehr gestützt auf Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG entnommen werden können, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Soweit als Rechtsverletzungen bezeichnete appellatorische Tatsachenkritik vorgebracht wird, ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb von Art. 97 Abs. 2/Art. 105 Abs. 3 BGG unzulässig (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
8
 
Erwägung 4
 
4.1. Dies betrifft im Wesentlichen die medizinische Würdigung der im Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ zur Persönlichkeitsstörung gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander, sondern wiederholt das bereits dort Vorgebrachte. So macht sie erneut geltend, der Psychiater Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe namentlich eine von der medizinischen Gutachterstelle B.________ nicht erkannte Persönlichkeitsänderung nach Immunerkrankung (ICD-10 F62.8) diagnostiziert.
9
4.2. Dazu hat bereits die Vorinstanz erwogen, dass zwischen einer Persönlichkeitsänderung und der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend eine Korrelation besteht (Urteil 9C_456/2007 vom 17. März 2008 E. 4.1). Zwar ist die invalidisierende Wirkung im Rechtssinne eines F62.8-Leidens nicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung der objektiven Unüberwindbarkeit der daraus resultierenden gesundheitsbedingten Beeinträchtigung spielt indessen der Aspekt der zumutbaren Willensanstrengung eine zentrale Rolle. Es ist auch die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 f. mit Hinweis auf BGE 130 V 352).
10
4.3. Wie die medizinische Gutachterstelle B.________ im Gutachten zu der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose ausführte, stellt die Immunerkrankung, die durch die Medikamente gut behandelt werden kann, kein hinreichendes Ereignis dar, als dessen Folge eine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 eintreten könnte. Die Beschwerdeführerin ist weder überzeugt davon, durch die Krankheit stigmatisiert zu sein, noch ist sie unfähig zu engen und vertrauensvollen Beziehungen. Es zeigt sich keine hochgradige Abhängigkeit und keine deutliche Störung im Vergleich zum prämorbiden Niveau der sozialen Funktionsfähigkeit. Es besteht keine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, auch kein Gefühl der Entfremdung.
11
4.4. Bei der Beurteilung der Invalidität darf somit nicht alleine auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich jener von dem die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllenden Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ abzuweichen. Da die Beschwerdeführerin über eine 75-prozentige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Reinigungs- sowie andere leidensangepasste Tätigkeiten verfügt und auch nicht während eines Jahres eine 40-prozentige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, ist ein Rentenanspruch nicht gegeben.
12
5. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
13
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
Demnach erkennt das Bundesgericht:
15
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
16
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
17
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
18
Luzern, 17. Februar 2015
19
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Die Präsidentin: Glanzmann
22
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
23
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).