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Informationen zum Dokument  BGer 8C_936/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_936/2014 vom 17.02.2015
 
{T 0/2}
 
8C_936/2014
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Häggi Furrer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die am 17. Januar 2015 ergänzte Beschwerde vom 27. Dezember 2014 (beide Daten jeweils Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
2
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
3
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
4
dass das Verwaltungsgericht der bei ihm am 30. August 2014 anhängig gemachten Klage aus zwei Gründen nicht stattgegeben hat, nämlich weil
5
- gemäss § 48 Abs. 4 PersG/AG Klagen zu Vertragsauflösungen innert sechs Monaten ab Zustellung der Kündigung einzureichen seien, dies aber vorliegend mit Klageerhebung vom 30. August 2014 offenkundig verspätetet erfolgt sei, da, hätte die Beklagte tatsächlich das Arbeitsverhältnis aufgelöst, dies auf alle Fälle vor dem 28. Februar 2014 der Fall gewesen sei, und
6
-es überdies am erforderlichen Klagefundament, d.h. an einer durch die Beklagte ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses, fehle,
7
dass die Beschwerdeführerin zwar die vorinstanzlichen Ausführungen zum Fristenlauf näher bemängelt,
8
dass sie überdies aber einzig behauptet, erfolglos um ein Gespräch mit der Schulverwaltung ersucht zu haben,
9
dass damit selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Laienbeschwerde vorliegt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, und bei allem Verständnis für die schwierige Lage der Beschwerdeführerin nicht von einer gültigen Beschwerdeschrift ausgegangen werden kann,
10
dass nämlich damit in keiner Art und Weise dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zur fehlenden Kündigung durch die Arbeitgeberin in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,
11
dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
12
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass dabei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 BGG nicht stattgegeben werden kann,
14
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
15
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Februar 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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