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Informationen zum Dokument  BGer 1C_316/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_316/2014 vom 17.02.2015
 
{T 0/2}
 
1C_316/2014
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________
 
2. B.________
 
3. C.________
 
4. D.________
 
5. E.________ 
 
6. F.________ 
 
7. G.________
 
8. H.________
 
9. I.________ 
 
10. J.________
 
11. K.________
 
12. L.________
 
13. M.________
 
14. N.________
 
15. O.________
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Spiez, 3700 Spiez,
 
handelnd durch den Gemeinderat Spiez,
 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
 
Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Uferschutzplanung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen. Zu prüfen ist indessen, ob es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um einen anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG handelt.
1
1.2. Die Parzelle Nr. 1091 der Beschwerdeführer umfasst das gesamte Tellergut. Von der Uferschutzplanung Nr. 8 betroffen ist eine an das Ortsende von Einigen anschliessende Uferzone von 250 m Länge, wobei diese aus einem rund 110 m langen Waldstreifen und einem östlich daran anschliessenden unbewaldeten Teil besteht.
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1.3. Während im Gebiet nordwestlich des Tellerguts die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West offenbar bereits rechtskräftig ist, ist sie es im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer somit noch nicht. Zum einen wird die Gemeinde noch Biotopschutz- und -ersatzmassnahmen für den Uferweg östlich des Waldstreifens anzuordnen haben, wobei ihr ein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Zum andern liegt auch noch kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid zur Linienführung des Uferwegs im westlichen Teil der Parzelle der Beschwerdeführer vor. Die Linienführungen der direkt aneinander anschliessenden Uferwegabschnitte des östlichen und westlichen Parzellenteils sind indessen voneinander abhängig und lassen sich nicht sinnvoll getrennt beurteilen (vgl. als Gegenbeispiel die Situation in Urteil 1C_831/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.1; vgl. auch Urteil 1C_396/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1.2).
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1.4. Aus den genannten Gründen liegt weder ein Endentscheid (Art. 90 BGG) noch ein Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) vor. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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