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Informationen zum Dokument  BGer 1B_346/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_346/2014 vom 17.02.2015
 
{T 0/2}
 
1B_346/2014
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
 
gegen
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand
 
Psychiatrisches Gutachten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 der Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
Die Jugendanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
1
 
Erwägungen:
 
1. 
2
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Beschwerde dagegen zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
3
1.2. Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte kein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1. lit. b BGG fällt daher ausser Betracht.
4
1.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
5
1.4. Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt es beim Fragenkatalog, den der Präsident des Jugendgerichts am 22. Mai 2014 dem Gutachter unterbreitet hat. Darin sind Fragen zu einer allfälligen psychischen Störung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1) und zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer solchen Störung (Ziff. 2.2) enthalten.
6
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Jugendanwaltschaft und der Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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