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Informationen zum Dokument  BGer 2C_144/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_144/2015 vom 16.02.2015
 
{T 0/2}
 
2C_144/2015
 
 
Urteil vom 16. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. November 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen).
1
2.2. Der Bewilligungswiderruf stützt sich auf Art. 62 lit. d AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht einhält. Vorliegend beruhte die Bewilligungserteilung auf Art. 42 Abs. 1 AuG, der dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Die Wohngemeinschaft wurde nach rund einjähriger Ehe - definitiv - aufgegeben, sodass die Bedingung des Zusammenwohnens nicht mehr erfüllt ist. Das Kantonsgericht legt dar, warum auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG für ein Weiterbestehen des Bewilligungsanspruchs nicht erfüllt seien (E. 5.2-5.5), Art. 8 EMRK unter den gegebenen Umständen nicht angerufen werden könne (E. 6) und der Bewilligungswiderruf, auch unter dem Aspekt einer Ermessensbewilligung (E. 7), verhältnismässig sei (E. 8). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hinsichtlich von Art. 50 AuG Ermessensmissbrauch und Verletzung klaren Rechts vor. Inwiefern sie hinsichtlich der behaupteten von ihm erlittenen häuslichen Gewalt von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre, zeigt er nicht auf; ebenso wenig setzt er sich mit den vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen hierzu auseinander. Schliesslich genügen Hinweise auf ein gewisses Eingelebt-Sein, Berufsausübung und Sprachkurse sowie auf ungünstige wirtschaftliche Perspektiven in Serbien, verbunden mit der Erwähnung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 lit. d AuG, offensichtlich nicht, um im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz eine Rechtsverletzung darzutun.
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2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
3
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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