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Informationen zum Dokument  BGer 9C_46/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_46/2015 vom 13.02.2015
 
{T 0/2}
 
9C_46/2015
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vivao Sympany AG,
 
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Januar 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
2
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
3
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Nichtaufnahme der beantragten Hilfsmittel in die Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV [SR 832.112.31]) sei grundrechtswidrig, dies indessen ohne sich mit der Erwägung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach ohnehin nicht die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Leistung zuständig sei, sondern (möglicherweise) die AHV-Ausgleichskasse (vgl. Entscheid vom 7. Januar 2015 E. 3 am Ende und E. 4a),
4
dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Februar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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