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Informationen zum Dokument  BGer 1B_47/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_47/2015 vom 13.02.2015
 
{T 0/2}
 
1B_47/2015
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Abschreibungsbeschluss,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ein Haftentlassungsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat;
 
dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat;
 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Postaufgabe 10. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
 
dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens richtet, sondern die Beschwerdeführerin einzig die Darstellung des Sachverhalts unter Ziffer 1 der Erwägungen beanstandet;
 
dass sich die Beschwer aus dem Dispositiv ergibt, welches die Beschwerdeführerin nicht anficht;
 
dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Anfechtung der Entscheidbegründung hat, weshalb mangels eines rechtlich geschützten Interesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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