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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1056/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1056/2014 vom 11.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1056/2014
 
 
Urteil vom 11. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl usw.; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerderührer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und damit verbundene Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Sämtliche Ausführungen der Vorinstanz würden bestritten, sofern sie nicht ausdrücklich als richtig anerkannt würden. Willkürlich und völlig unhaltbar sei, er habe seine Kollegen tatsächlich vor der Polizei gewarnt, denn er habe die Polizeibeamten erst bemerkt, als diese auf dem Flachdach gestanden hätten, andernfalls er ja selber rechtzeitig geflüchtet wäre. Zudem hätten die Haupttäter nicht ermittelt werden können. Es sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass er das über eine Rampe leicht zugängliche Flachdach des Autocenters unrechtmässig betrete. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie ihm vorwerfe, "einen unbewiesenen Sachverhalt" zu bestreiten und seine Schutzbehauptungen und Hypothesen nicht beweisen zu können. Es gebe zwar Indizien, die für seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl sprechen könnten, jedoch gäbe es genauso gut Indizien, die darauf hinwiesen, dass er mit dem Delikt nichts zu tun habe. Daher sei es durchaus denkbar - und auch der Fall -, dass er sich auf das Dach des Autocenters begeben habe, um nachzuschauen, ob es sich bei den Männern, die um sein Auto geschlichen seien, um Freunde des Ex-Freundes seiner Begleitung A.________ gehandelt habe.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; zur Willkür bei Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Der Beschwerdeführer muss substanziiert begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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1.3. Die Sachverhaltsrügen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den nachvollziehbar begründeten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu schildern, wie sich der Sachverhalt nach seiner Auffassung abgespielt haben soll. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Zudem zeigt der Beschwerdeführer (wohl unbewusst) selbst auf, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht willkürlich sind. Er räumt ein, es gäbe Indizien, die sowohl für als auch gegen ein Mitwirken am versuchten Einbruchdiebstahl sprächen, weshalb "es daher genauso gut denkbar sei", er habe sich nicht zur Deliktsbegehung, sondern wegen der Freunde des Ex-Freundes seiner nicht (mehr) vor Ort angetroffenen Begleitung A.________ auf das Dach des Autocenters begeben. Eine lediglich mögliche andere (und vorliegend nicht einmal naheliegende) Sachverhaltsalternative ist von vornherein ungeeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Sachverhaltsschilderung in Widerspruch zu seinen Rügen in der Beschwerdeschrift, wonach er die unbekannte Täterschaft nicht habe warnen können, da er die Polizeibeamten zu spät bemerkt und nicht mehr habe flüchten können.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende Art. 186 StGB falsch an. Es sei nicht erkennbar, dass das Flachdach des Autocenters nicht betreten werden dürfe, da es über eine frei zugängliche Rampe für jedermann erreichbar sei. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit des Betretens nicht erfüllt, da der Berechtigte seinen Willen, das Dach dürfe nicht betreten werden, nicht kundgetan habe. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs seien erfüllt.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Einwand des Beschwerdeführers, das Flachdach sei nicht Bestandteil des Gebäudes, sondern ein nicht umfriedeter Parkplatz, könne nicht gefolgt werden. Hierauf käme es im Übrigen auch nicht an, da der Beschwerdeführer das Flachdach nicht wegen der (auf dem Firmengelände) abgestellten Gebrauchtfahrzeuge betreten habe, sondern um "Schmiere" zu stehen. Dass der Wille des Berechtigten verletzt sei, wenn jemand ein fremdes Flachdach zur Unterstützung eines Einbruchdiebstahls betrete, sei offensichtlich.
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2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als bundesrechtskonform. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186 StGB ein, wer den geschützten Bereich ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo bestimmte Bereiche dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5b; Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Selbst wenn das Betreten des Autocenters zur Besichtigung der Gebrauchtfahrzeuge keinen Hausfriedensbruch darstellt, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung - insbesondere auch wegen des gestellten Strafantrags - davon ausgehen, dass das Betreten des Flachdaches, auf dem keine Gebrauchtfahrzeuge abgestellt waren, zur Begehung respektive Unterstützung einer Straftat nicht vom Willen des Berechtigten gedeckt ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe seine Tatbeteiligung rechtlich zutreffend als Gehilfenschaft qualifiziert, würdige diese bei der Strafzumessung jedoch tatsächlich als Mittäterschaft. Die ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen sei nicht mehr verschuldensangemessen. Entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil sei eine bedingte Geldstrafe von höchstens 70 Tagessätzen auszufällen.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, mehrere Beteiligte hätten in unterschiedlicher Funktion bei dem komplexen und aufwendig organisierten Diebstahlversuch in professioneller Art zusammengewirkt, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Der Beschwerdeführer habe einen nicht unwesentlichen Tatbeitrag geleistet, denn die Haupttäter hätten den (versuchten) Einbruchdiebstahl ohne ihn nicht in gleicher Weise planen können. Er habe eine durchaus als komplex zu bezeichnende Überwachungs- und Warnfunktion wahrgenommen, was von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zeuge. Wenngleich der Beschwerdeführer nachweisbar nur als Gehilfe und damit in untergeordneter Stellung in Erscheinung getreten sei, sei der von ihm geleistete Tatbeitrag doch von einer gewissen Erheblichkeit und lasse auch mit einer Mittäterschaft vereinbare Elemente erkennen, weshalb die wegen Versuchs und Gehilfenschaft jeweils vorzunehmende Strafminderung nicht übermässig ausfalle. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl erscheine eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen, die angesichts des geschätzten Sachschadens von Fr. 10'000.-, der dem Beschwerdeführer jedoch nur teilweise zum Vorwurf gemacht werden könne, asperierend um 40 Tagessätze zu erhöhen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe wesentliche kriminelle Energie gezeigt, indem er zur Erfüllung seines Tatbeitrags einen Hausfriedensbruch begangen und dazu beigetragen habe, dass die Haupttäter hätten fliehen können. Die Einsatzstrafe sei wegen des von ihm selbst begangenen Hausfriedensbruchs um 30 Tagessätze und wegen der Gehilfenschaft zu demjenigen der Haupttäter um 10 auf 140 Tagessätze zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien der fehlenden Einsicht und Reue sei insgesamt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.- auszusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Verbindungsbusse von Fr. 600.- sei zu bestätigen.
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3.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Strafmass auffällig hoch ausfällt. Die Vorinstanz verhängt eine mehr als doppelt so hohe Geldstrafe wie das erstinstanzliche Gericht und geht deutlich über das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass hinaus. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschwerdeführer legt mit seinen allgemeinen Ausführungen und seiner pauschalen Kritik am Strafmass nicht dar, inwieweit die Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig sein soll. Dass die Vorinstanz dem Tatbeitrag eine an der Grenze zur Mittäterschaft liegende Erheblichkeit zumisst und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Auch angesichts des auffallend hohen Strafmasses kann daraus nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer entgegen ihrer Begründung als Mittäter und nicht als Gehilfe bestraft. Weitere Rügen gegen die Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer nicht.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Mangels Freispruchs ist das unbegründete Entschädigungsbegehren nicht zu behandeln. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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