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Informationen zum Dokument  BGer 5A_566/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_566/2014 vom 11.02.2015
 
{T 0/2}
 
5A_566/2014
 
 
Urteil vom 11. Februar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Müller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Paulianische Anfechtung (Sistierung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 23. Mai 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) reichten am 10. Januar 2013 beim Bezirksgericht Bremgarten eine paulianische Anfechtungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels lud das Bezirksgericht die Parteien mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 zur Verhandlung am 27. März 2014 vor.
1
B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und hielt am Sistierungsantrag fest. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung.
2
C. Am 10. Juli 2014 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Beurteilung.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten wurde, welche die erstinstanzliche Verweigerung der Verfahrenssistierung zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, so dass die Anfechtung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Nachdem die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).
4
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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