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Informationen zum Dokument  BGer 9C_94/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_94/2015 vom 10.02.2015
 
9C_94/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Februar 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2014 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG in Höhe von Fr. 7'360.10,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
2
dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, welche keine Angaben zum Streitwert enthält, sondern ohne Einschränkung auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht innert Frist hinweist, daran nichts ändert, da zwar einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), indes eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (z.B. Urteil 4A_493/2014 vom 26. Januar 2015 E. 1.1.4 mit Hinweis auf BGE 125 II 293 E. 1d S. 300),
3
dass eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (welche die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ermöglichte [Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237]) oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung auch kein Nachteil in dem Sinne erwachsen ist, dass er es im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterlassen hätte, eine Verfassungsverletzung zu rügen oder eine grundsätzliche Rechtsfrage geltend zu machen,
4
dass demzufolge ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
5
dass im Übrigen die Eingabe ohnehin die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60) offensichtlich nicht erfüllen würde, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen statt an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145  E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
6
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Februar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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