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Informationen zum Dokument  BGer 1C_48/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_48/2015 vom 10.02.2015
 
{T 0/2}
 
1C_48/2015
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Israel,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die israelischen Behörden ersuchten gestützt auf einen dortigen Haftbefehl wegen Urkundendelikten und Behinderung der Justiz um Inhaftierung des israelischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung.
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B. Hiergegen führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).
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2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen. Dies kann sich namentlich in Haftfällen rechtfertigen, die besonders beschleunigt zu behandeln sind und bei denen der Rechtsuchende nicht selten keine Amtssprache beherrscht. Hier kann das Bundesgericht von sich aus eine Übersetzung anordnen und gestützt darauf entscheiden (Art. 54 Abs. 4 BGG; Verfügung 2C_859/2011 vom 10. November 2011 E. 2; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 42 BGG; LAURENT MERZ, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 98 zu Art. 42 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) sowie Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.5). Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind in keiner Weise zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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4. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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