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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1163/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1163/2014 vom 09.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1163/2014
 
 
Urteil vom 9. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen einen Strafbefehl,
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 25. Oktober 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
 
Am 2. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss sei über den 5. Januar 2015 hinaus angemessen zu verlängern (act. 12).
 
Das Bundesgericht kam dem Gesuch nach und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2015 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2015 an mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
 
Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Eingang am Bundesgericht am 26. Januar 2015) ersuchte der Beschwerdeführer um eine zweite angemessene Verlängerung der Frist. Er stellte fest, als Laie und Ausländer verstehe er den Inhalt der Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht und müsse deshalb fachlichen Rat einholen. Dazu komme, dass er geschäftlich und wirtschaftlich ruiniert sei (act. 14).
 
Indessen wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 6. Januar 2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachfrist nicht mehr erstreckt werden könne. Davon, dass die Verfügungen für einen Laien und Ausländer nicht verständlich wären, kann nicht die Rede sein. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für das Einholen von fachlichem Rat seit Anfang Dezember 2014 mehr als genug Zeit gehabt. Die Vorbringen sind trölerisch. Soweit er schliesslich mit dem Hinweis, dass er ruiniert sei, geltend machen wollte, er sei bedürftig, unterlässt er es, diese Behauptung zu beweisen, weshalb sie nicht gehört werden kann.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 6. Januar 2015 angesetzten Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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