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Informationen zum Dokument  BGer 2D_37/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_37/2014 vom 09.02.2015
 
{T 0/2}
 
2D_37/2014
 
 
Urteil vom 9. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
4. Abteilung, vom 19. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 25. Dezember 1988 mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Vom Kanton Aargau wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 4. März 1998 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
1
A.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
2
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2007 wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Busse)
3
- Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 9. Januar 2008 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Busse)
4
- Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 21. August 2008 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Busse)
5
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2008 Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung
6
- Strafbefehl des Bezirksamts Muri vom 14. Dezember 2010 wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Busse)
7
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Dezember 2011 Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung.
8
Bereits zuvor war A.________ zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei diese Strafen mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht wurden:
9
- mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002, wegen untergeordneter Verkehrsdelikte und wegen Vergewaltigung (begangen im Jahr 2000) zu 18 Monaten Zuchthaus, bedingt vollziehbar und einer Probezeit von 4 Jahren (später um zwei Jahre verlängert)
10
- mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 9. Oktober 2003 zu 14 Tagen Gefängnis und Busse wegen Drohung, Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln, bedingt vollziehbar, und Busse bei einer Probezeit von drei Jahren (später verlängert).
11
B. Im April 2010 zog A.________ nach V.________ in den Kanton Solothurn, wo er um die Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) ersuchte. Der Kantonswechsel wurde ihm zufolge seiner strafrechtlichen Verurteilungen am 24. März 2011 verweigert. Mitte Mai 2011 verlegte A.________ seinen Wohnsitz wieder in den Kanton Aargau (Gemeinde W.________). Am 1. Oktober 2011 siedelte er nach U.________ bei X.________ um, wo er am 3. August 2012 (nach einem ersten, infolge mangelhafter Mitwirkung gescheiterten Gesuch) erneut um Niederlassung im Kanton Zürich ersuchte.
12
C. Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ ab und wies ihn vom zürcherischen Kantonsgebiet weg. Am 19. Juni 2013 ersuchte er wiederum um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, nachdem er sich im Kanton Aargau zur Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung per 5. Juni 2013 wieder angemeldet und per 15. Juni 2013 erneut abgemeldet hatte. Das kantonale Migrationsamt teilte ihm mit, sein zweites Gesuch ändere nichts am hängigen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion gegen seine Verfügung vom 1. März 2013. Die Sicherheitsdirektion wies diesen am 25. Oktober 2013 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht lehnte dieses mit Urteil vom 19. März 2014 ab.
13
D. Mit Beschwerde vom 27. April 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 sei aufzuheben; der beantragte Kantonswechsel sei zu bewilligen. Eventuell sei die Sache an den Kanton Zürich zur Bewilligung oder zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
14
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
15
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
16
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.1; Urteile 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 1.1; 2C_140/2010 vom 17 Juni 2010 E. 2.3). Die mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 27. April 2014 ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Diese ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 117 und 100 Abs. 1 BGG; Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts zulässig (Art. 113 BGG).
17
1.2. Die Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfordert ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185 ff.). Art. 37 Abs. 3 AuG statuiert einen Anspruch von in der Schweiz niedergelassenen Personen auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des kantonalen Entscheids liegt vor.
18
1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das hat der Beschwerdeführer zudem substanziiert darzulegen; appellatorische Kritik und blosse Ausführungen zur eigenen Sichtweise genügen nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). Soweit der Beschwerdeführer allgemein vorbringt, das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV sei in Bezug auf den verweigerten Kantonswechsel verletzt, jedoch nicht konkret darlegt, in welcher Weise er gegenüber anderen Personen ungleich behandelt worden sein soll, ist auf die Rüge nicht näher einzugehen.
19
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruht (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer ebenfalls präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
20
 
Erwägung 2
 
2.1. Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Hält sich eine Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
21
2.2. Als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Das Strafmass muss sich aus einem einzigen Strafurteil ergeben und nicht bloss durch das Zusammenrechnen von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden erhöhte Anforderungen an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestellt, da diese das gefestigtere Anwesenheitsrecht als eine blosse Aufenthaltsbewilligung vermittelt und bei niedergelassenen Ausländern oftmals eine vergleichsweise engere Verbindung zur Schweiz besteht (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 S. 303). Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist nach der Praxis erfüllt, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter - wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen - verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.1). Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Die Verschuldung muss indessen selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; Urteile 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 2.3; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 f.).
22
2.3. Der Widerruf der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.; 135 II 477 E. 4.3 S. 381 f.). Für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht; ein entsprechender Rechtsanspruch setzt eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 37 f. mit zahlreichen Hinweisen).
23
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei erfüllt. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem mangelhaften Schuldenabbau seien willkürlich, da er vollzeitig beschäftigt sei, mit dem Betreibungsamt zusammenarbeite und die Forderungen hauptsächlich ungerechtfertigt erhoben worden seien. Zudem sei die jüngste gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftat nunmehr vor sechs Jahren begangen worden; seither habe er einen erheblichen persönlichen Wandel vollzogen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liege daher nicht vor. Zudem sei die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz willkürlich ausgefallen, da er keine Kontakte zu Personen in seiner Heimat pflege. Durch ihre Ausführungen habe sie sein Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) verletzt.
24
3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, er habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen:
25
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es handelt sich dabei vorwiegend um untergeordnete Delikte im Strassenverkehrsbereich, die wegen der schlechten Prognose aufgrund von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie unter Berücksichtigung der Vorstrafen im Dezember 2011 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen führte. Zur Verurteilung vom 16. September 2008 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung führte ein Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Cousin auf eine Person einschlug, die zuvor offenbar zwei von einer Drittperson attackierten Schwestern zu Hilfe eilen wollte. Er liess erst davon ab, als eine weitere Person dazwischen ging. Das Strafgericht des Kantons Aargau kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Opfer ein "brutales Verhalten" an den Tag gelegt. Er habe dieses aus nichtigem Anlass - als Motiv angeführt wurde die Ehre seines Cousins - mit Fäusten, Knien und Füssen geschlagen bzw. auf es eingetreten und es dabei verletzt. Nach den Erwägungen des Strafgerichts weist der Beschwerdeführer eine "immense Gewaltbereitschaft" und ein "grosses Bedrohungspotential" auf, alle Zeugen hätten ohne Ausnahme den Eindruck erweckt, sich vom Beschwerdeführer zu fürchten. Das Strafgericht konnte ihm aufgrund der Vorgehensweise und der Vorstrafen keine gute Prognose mehr stellen.
26
3.2.2. Der Vorfall erfolgte noch während der Probezeit nach den Vorstrafen wegen Vergewaltigung einerseits sowie wegen Drohung, Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln andererseits. Nach der Verurteilung wegen Vergewaltigung im Jahr 2002 hatte sich der Beschwerdeführer bei seinem Opfer, das er kannte, weder entschuldigt noch Reue gezeigt. Anlässlich des Sachverhalts, der zur Verurteilung wegen Drohung und Nötigung im Jahr 2003 führte, hatte der Beschwerdeführer, der auf der Autobahn fuhr, einen anderen Lenker zum Wechsel auf die rechte Fahrbahn gezwungen. Als der Beschwerdeführer dabei war, das andere Auto zu überholen und eine gewisse Zeit auf gleicher Höhe fuhr, zog er eine Pistole und zielte damit auf den anderen Lenker. Dieser wurde in Angst und Schrecken versetzt.
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3.2.3. Wie dies die Vorinstanz korrekt darstellt, sind die mittlerweile aus dem Strafregister gelöschten Strafen der Vergewaltigung sowie der Drohung und Nötigung (und Verkehrsregelverletzung) dem Beschwerdeführer nicht als längerfristige Freiheitsstrafen direkt entgegen zu halten (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 76 mit Hinweisen). Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann indessen nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Der Ausländerbehörde ist es daher nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (vgl. Urteile 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5. 2 mit Hinweisen sowie 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2).
28
Die Verurteilungen wegen Vergewaltigung und Nötigung sind indessen als schwere Strafen unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Interessenabwägung zu gewichten. Ihr Gewicht reduziert sich ein Stück weit dadurch, dass sie zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils gut zehn (im Fall der Vergewaltigung vierzehn) Jahre zurücklagen. Allerdings fällt besonders negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch nach diesen Vorfällen erneut ein doch erhebliches Delikt gegen die körperliche Integrität beging (E. 3.2.1; vgl. Urteile 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3 und 4.3; 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.2).
29
3.2.4. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist nicht bloss eine wiederholte Strafbarkeit zu berücksichtigen, sondern auch die finanzielle Lage des Beschwerdeführers (E. 2.2). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wurden im Jahr 2012 gegen den Beschwerdeführer 29 betreibungsrechtliche Verfahren im Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 244'778.-- angehoben und bis zum 3. August 2012 Pfändungen in der Höhe von Fr. 147'610.70 vollzogen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich bei den bestehenden Schulden grösstenteils um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Teil dieser Forderungen, nämlich diejenigen, die von der Oberzolldirektion gegen ihn erhoben wurden, seien ungerechtfertigt, weil es sich noch um unbezahlte Leistungen des Vorhalters seiner Transportfahrzeuge handle. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge auseinandergesetzt, jedoch den Einwand, dass diese Forderung noch mit dem Halterwechsel von 2010 zusammenhängen soll, als unplausibel erachtet. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern diese Annahme der Vorinstanz willkürlich sein soll. Ihm ist zweifelsohne zugutezuhalten, dass ein Teil seiner Schulden durch Pfändung getilgt werden konnte und dass er mittlerweile nicht mehr arbeitslos, sondern im Transportbetrieb seiner Partnerin berufstätig ist. Gegen ihn spricht indessen der Umstand, dass die Vorinstanz keine konkreten oder substanziierten Bemühungen feststellen konnte, um den Rest seiner Schulden abzubezahlen. Die Annahme der Vorinstanz, dass eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG relevante Schuldensituation besteht, ist nicht zu beanstanden.
30
3.2.5. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung insgesamt und namentlich unter dem Aspekt der Rückkehr in sein Heimatland bejaht. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Male und durch Gewaltdelikte gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Bedingte Strafen und auch ausländerrechtliche Verwarnungen hätten ihn nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Sie zog weiter in Betracht, dass sich die Ausstände gegenüber dem Gemeinwesen innert kurzer Zeit anhäuften und der Beschwerdeführer zu wenig Bemühungen erkennen liess, seine Schulden abzubezahlen. Trotz einer langen Anwesenheit in der Schweiz sei er mit seiner Heimat verwurzelt, namentlich habe er sich im Strafverfahren für die "Rechtfertigung" der Gewaltdelikte auf die Zugehörigkeit zu diesem Kulturkreis berufen. Mit der albanischen Sprache sei er durch seine Eltern und seine Geschwister vertraut; sowohl seine jetzige Freundin als auch seine Kollegen stammten aus dem Kosovo, wo noch immer zahlreiche Verwandte von ihm leben würden. Der Beschwerdeführer rügt auch diesbezüglich, die Sachverhaltsfeststellungen seien willkürlich und er habe keinerlei Kontakte zu seiner Heimat. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihre Beweiserhebungen offensichtlich unhaltbar gewürdigt haben soll. Die vorinstanzlichen Erwägungen können auch diesbezüglich nicht als willkürlich gelten.
31
3.3. Gestützt auf die bisherigen Straferkenntnisse, namentlich wegen einer erneuten Verurteilung gegen die körperliche Unversehrtheit (vgl. Urteile 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3 und 4.3; 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.2), nachdem es früher bereits zu schwerwiegenden Delikten im Bereich der sexuellen Integrität und der Drohung und Nötigung gekommen war (vgl. Urteile 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5. 2) sowie - in untergeordneterem Mass - auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kaum Bemühungen substanziiert, seine noch immer erheblichen Schulden zurückzubezahlen (vgl. Urteile 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2), durfte die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt betrachten und einen Bewilligungswiderruf als verhältnismässig ansehen. Sie hat weder das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben - soweit er sich aufgrund der Straferkenntnisse überhaupt darauf berufen konnte (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; vorne E. 2.3) - noch das Willkürverbot verletzt. Die Verweigerung des Kantonswechsels fällt damit grundsätzlich in Betracht.
32
3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Kantonswechsels unter dem Gesichtswinkel der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsrügen von Art. 9 und Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zulässig sein konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus betrieblichen Gründen in der Nähe seines Arbeitsortes U.________ bei X.________ (ZH) wohnen zu wollen. Mit der Verweigerung des Kantonswechsels würde dem Unternehmen "das wirtschaftliche Fortkommen erschwert und damit auch dem Beschwerdeführer die Schuldensanierung". Der Beschwerdeführer zeigt jedoch wie bereits vor der Vorinstanz nicht auf, inwiefern die Arbeitsverhältnisse oder sonstige Umstände einen Wohnort im Kanton Zürich anstelle des Nachbarkantons Aargau erforderlich machen würden. Der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund weder eine Verletzung von Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) noch eine solche des Willkürverbots vorgeworfen werden. Auch der Umstand schliesslich, dass der Kanton Aargau kein Widerrufsverfahren eröffnet, sondern die Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung ein weiteres Mal verlängert hat, vermag die Beurteilung der Vorinstanz zum Kantonswechsel nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).
33
3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
34
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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