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Informationen zum Dokument  BGer 1C_474/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_474/2014 vom 09.02.2015
 
{T 0/2}
 
1C_474/2014
 
 
Urteil vom 9. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. C.B.________ und D.B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Mörschwil,
 
handelnd durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey,
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Neubau Wohn- und Pflegezentrum / Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind vom angefochtenen Urteil mehr als die Allgemeinheit betroffen; sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und sind daher zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Auffassung, der Präsident des St. Galler Verwaltungsgerichts hätte bei der Behandlung ihrer Beschwerde in den Ausstand treten müssen, weil er bis vor kurzem Büropartner von Rechtsanwalt Thomas Frey gewesen sei, der seinerseits die Politische Gemeinde Mörschwil vertrete.
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3.2. Die Beschwerdeführenden sind weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit ihren verschiedenen Vorbringen, weshalb das verspätete Bezahlen des Kostenvorschusses nicht zur Abschreibung des Verfahrens führen dürfe, nicht auseinandergesetzt habe.
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3.3. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 96 VRP/SG auf den vorliegenden Fall sei willkürlich und unverhältnismässig, wobei letztgenanntes Argument, wie weiter oben bereits erwähnt, keine selbstständige Bedeutung aufweist (vgl. oben E. 2).
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3.3.1. Die Beschwerdeführenden erachten die Interpretation von Art. 96 Abs. 2 VRP/SG als willkürlich, weil es sich beim Kostenvorschuss, der gestützt auf diese Bestimmung erhoben werde, nicht um ein gesetzliches Gültigkeitserfordernis handle, anders etwa als die Einhaltung der Rekurs- bzw. der Beschwerdefrist. Letztere sei denn auch im dritten Teil des VRP/SG normiert, die Kostenvorschussregelung dagegen im vierten Teil. Art. 96 Abs. 2 VRP/SG regle nach seinem klaren Wortlaut bloss den Fall, dass der erhobene Kostenvorschuss überhaupt nicht geleistet werde. Zweck der Bestimmung sei es, zu verhindern, dass die Behörden Amtshandlungen vornehmen müssten, wenn die daraus resultierenden Kosten nicht gedeckt seien; dieses Risiko bestehe vorliegend gerade nicht, hätten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss doch inzwischen bezahlt.
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3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweis).
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3.3.3. Art. 96 Abs. 2 VRP/SG lautet wie folgt:
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3.3.4. Weiteres kommt dazu:
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3.4. Zusammenfassend steht fest, dass das angefochtene Urteil inhaltlich nicht zu beanstanden ist, hinreichend begründet war und bei der Vorinstanz keine Ausstandsgründe vorlagen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Mörschwil, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
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