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Informationen zum Dokument  BGer 6B_857/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_857/2014 vom 05.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_857/2014
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Mehrfaches Ausnützen einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB); Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wirft X.________ in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2012 vor, er habe die bei ihm und seiner Familie im Haushalt wohnhafte A.________ während mehreren Monaten regelmässig dazu gebracht, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, indem er sie im Wissen um ihre eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten und ihre psychische Abhängigkeit unter Druck gesetzt habe. Damit habe sich X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, eventuell der mehrfachen Ausnützung einer Notlage schuldig gemacht.
1
B. Am 6. März 2013 sprach das Bezirksgericht Aarau X.________ der mehrfachen Ausnützung einer Notlage schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sprach es ihn frei. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--. Ferner wurde er zur Zahlung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 10'000.-- und Schadenersatz von Fr. 13'936.-- zuzüglich Zins an A.________ verpflichtet.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 10. Juli 2014 die Berufung von X.________ ab.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 abgewiesen, da X.________ seine Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt hatte.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatvorwürfe, während er nicht in Abrede stellt, dass es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Kontakten kam. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr sei beim ersten Mal von ihm, später jedoch von beiden Seiten ausgegangen. Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrfacher Hinsicht.
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1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle einseitig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, obschon Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Beispielsweise habe sie bezüglich der Frage, wer nach ihrem Auszug wen angerufen habe, nicht die Wahrheit gesagt. Die Würdigung seiner eigenen Aussagen sei ebenfalls unzutreffend. Im Nachgang zur erstinstanzlichen Verhandlung seien bei ihm bisher unbekannte gesundheitliche Einschränkungen auf geistiger Ebene zum Vorschein gekommen. Aufgrund einer Intelligenzminderung sei er nicht in der Lage gewesen, zu verstehen, dass es sich beim sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 um etwas anderes als um einen einvernehmlichen Akt zwischen Erwachsenen gehandelt haben könnte. Diese Tatsache sei der Vorinstanz unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Aarau, am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig habe er beantragt, es sei ein ergänzender Arztbericht oder ein psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen. Die Vorinstanz habe den Beweisantrag abgelehnt. Sie setze ihre eigene Einschätzung über diejenige einer fachärztlichen Abklärung und Begutachtung. Ein Gutachten wäre sowohl zur Frage, ob er überhaupt fähig war, das Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen, als auch zu seiner Schuldfähigkeit angezeigt gewesen.
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1.3. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57). Ein Anspruch der Parteien, mit ihren Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, besteht nur, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).
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Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder nach den Umständen des Falls haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorinstanz hält fest, gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer sie unter Druck gesetzt und zum Geschlechtsverkehr überredet. Er habe ihr gesagt, der Sex sei eine Art Gegenleistung, damit sie bei ihm und seiner Familie wohnen dürfe. Zudem habe er ihr gedroht, dass ihr das Kind weggenommen werde, falls sie seine Familie verlassen und unbetreut wohnen würde. Wenn sie sich ihm verweigert habe, habe er herumgeschrien. Der Beschwerdeführer seinerseits habe bestätigt, der Beschwerdegegnerin 2 gesagt zu haben, wenn sie ausziehen und allein wohnen würde, riskiere sie den Verlust des Obhutsrechts. Weiter habe er gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits seit längerem eine "krankhafte Angst" davor hatte, die Obhut über ihr Kind zu verlieren. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 schliesslich erzählt, seine Ex-Freundin einmal mit einer Waffe bedroht zu haben.
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Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 enthielten eine Vielzahl von Realkriterien. Sie habe auch ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten geschildert. Zudem habe sie auf Mehrbelastungen verzichtet. Beispielsweise habe sie zugegeben, dass der Wunsch nach sexuellen Kontakten teilweise von ihr ausgegangen sei. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu stuft die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft ein. Seine Antworten seien ausweichend und er habe versucht, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzuschwächen. Schliesslich habe er sich gar in der Opferrolle gesehen. Er habe behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe teilweise Sex von ihm verlangt, obwohl er müde gewesen sei.
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Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die vorbestehenden Ängste der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich eines Obhutsverlusts im Hinblick auf die Erlangung des Geschlechtsverkehrs bewusst vergrössert hat. Durch subtilen Druck habe er dazu beigetragen, dass sie sich in einer ausweglosen Lage wähnte. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, ob effektiv Hilfsangebote oder Handlungsalternativen vorhanden gewesen seien. Entscheidend sei einzig, ob nach der Vorstellung des Opfers eine Notsituation bestehe und ob dies vom Täter erkannt und ausgenützt werde. Aufgrund ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten und des damit einhergehenden Unvermögens in administrativen Angelegenheiten sei der Beschwerdegegnerin 2 nicht bewusst gewesen, dass sie in Tat und Wahrheit gar nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen war. Nebst der Angst, das Obhutsrecht über die Tochter zu verlieren, habe die Beschwerdegegnerin 2 auch den Verlust finanzieller Vorteile befürchtet. Wegen des erheblichen psychischen sowie finanziellen Drucks sei die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen eingeschränkt gewesen. Dies sei für den Beschwerdeführer trotz seines behaupteten tiefen Intelligenzquotienten erkennbar gewesen. Er habe die Situation bewusst ausgenutzt.
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1.5. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der beiden Beteiligten auseinander und begründet in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf das Kerngeschehen der Tat, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet. Dass die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Frage, wer nach ihrem Auszug wen kontaktierte, angeblich falsche Angaben gemacht hat, lässt die Beweiswürdigung insgesamt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie diejenigen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe die Ängste der Beschwerdegegnerin 2 gekannt und Andeutungen bezüglich eines Obhutsverlusts gemacht. Sie durfte daraus willkürfrei schliessen, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet seines angeblich reduzierten Intelligenzquotienten, in der Lage war, die Gefühlslage und Gedankengänge der Beschwerdegegnerin 2 zu erkennen und sie zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weder musste die Vorinstanz an der Erkennbarkeit des Abhängigkeitsverhältnisses noch an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Sie durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Daran ändert das Schreiben von Dr. med. B.________ nichts, welches der Beschwerdeführer neu ins Recht legt. Im Übrigen handelt es sich dabei um ein unbeachtliches Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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1.6. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die "Glaubwürdigkeit in der Sache selbst" sei nicht geprüft worden. Bestimmte Aussagen ("bis zu sechsmal täglich erzwungener Sex" und "man habe die Beschwerdegegnerin 2 vergiften wollen") würden kritiklos übernommen. Es ist unklar, auf welche Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils sich seine Kritik bezieht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
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2. Unter dem Titel "Verletzung von Bundesrecht" rügt der Beschwerdeführer verschiedene Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 193 StGB. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es habe kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, die Beschwerdegegnerin 2 habe Wohnalternativen gehabt und er habe die Situation aufgrund seines niedrigen Intelligenzquotienten falsch eingeschätzt. Damit weicht der Beschwerdeführer vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz von einem falschen Begriff der Notlage oder des Abhängigkeitsverhältnisses ausgeht, wird nicht geltend gemacht.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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