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Informationen zum Dokument  BGer 6B_187/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_187/2014 vom 05.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_187/2014
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenseinstellung (Bestechung, ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht), Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
 
Strafrecht, vom 5. November 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass X.________ respektive die X.________ Immobilien für die A.________ AG Transportdienstleistungen erbrachte. Der Beschwerdeführer war auf Seiten der A.________ AG für die Zuteilung der Transportaufträge zuständig. Da die Vertragsparteien kein exaktes Mindestvolumen vereinbart hatten, verfügte der Beschwerdeführer über einen gewissen Ermessensspielraum. Um möglichst viele Aufträge von der A.________ AG zu erhalten, liess X.________ dem Beschwerdeführer Provisionen zukommen. Diese werden von der Staatsanwaltschaft auf rund 0.5 Mio. Franken (bar) respektive Fr. 20'000.-- (private Benzinbezüge) beziffert.
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1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er Provisionszahlungen entgegengenommen habe, verletze die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 StPO, Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. X.X._________ (recte: X.________) habe ihn zu Unrecht belastet, um einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung respektive Steuerbetrugs zu entgehen. Den Aussagen dessen Lebenspartnerin wie auch der Buchhalterin der X.________ Immobilien komme kein Beweiswert zu. Zudem habe kein gültiger Strafantrag der A.________ AG vorgelegen, weshalb ein Strafverfahren nicht hätte eröffnet werden dürfen respektive früher hätte eingestellt werden müssen (Beschwerde S. 6 ff.).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
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1.3.2. Verhaltensnormen, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein schädigende Handlungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, ergeben sich auch aus dem UWG. Die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivilrechtliche Sachverhalte zugeschnitten. Der Umstand, wonach diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass sich in zivilrechtlicher Weise schuldig macht, wer im Sinne von Art. 4a UWG unlauter handelt. Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG dem Richter das Verbot einer drohenden Verletzung (Abs. 1 lit. a), die Beseitigung einer bestehenden Verletzung (Abs. 1 lit. b) und die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung (Abs. 1 lit. c) beantragen sowie nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen (Abs. 3). Ein Verstoss gegen die Normen des UWG ist mithin widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und kann bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Auferlegung von Verfahrenskosten oder den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung auslösen (Urteil 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis).
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1.4. Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Würdigung der belastenden Aussagen die Unschuldsvermutung verletzt. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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1.5. Der Vorwurf widerrechtlichen Verhaltens im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG und die Kostenauflage sowie der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verletzen die Unschuldsvermutung nicht (E. 1.3 hievor).
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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