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Informationen zum Dokument  BGer 5A_95/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_95/2015 vom 05.02.2015
 
{T 0/2}
 
5A_95/2015
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Besuchsrecht etc.,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Zürich (betreffend u.a. das durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ auf zwei Tage pro Monat festgesetzte begleitete Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner 2006 geborenen Tochter) nicht eingetreten ist,
1
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens werde durch den Beschwerdeentscheid des Bezirksrates begrenzt, soweit der Beschwerdeführer lediglich die vor dem Bezirksrat vorgebrachten Argumente wiederhole, sei auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, ebenso ungenügend sei der blosse Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids, soweit der Beschwerdeführer reformatorische Anträge stelle, fehle es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksrates, soweit der Beschwerdeführer die für die Zeit von Dezember 2013 bis Ende Juni 2014 getroffenen Besuchsrechtsanordnungen anfechte, fehle es ausserdem an einem aktuellen und damit schutzwürdigen Interesse, auf die Beschwerde sei daher insgesamt nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
4
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Entscheide des Bezirksrates und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet,
5
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
7
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
8
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
9
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
10
dass es insbesondere nicht genügt, die EMRK anzurufen, den kantonalen Behörden Rechtsbeugung, Lüge, Unsinn und "willkürlich zusammengewürfelte falsche Sachfeststellungen" vorzuwerfen sowie den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
11
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand jeder der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
12
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
13
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
14
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
15
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
16
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
18
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
19
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
22
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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