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Informationen zum Dokument  BGer 2C_75/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_75/2015 vom 02.02.2015
 
{T 0/2}
 
2C_75/2015
 
 
Urteil vom 2. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ stammt aus Serbien (geb. 1981) und wurde nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren am 14. Januar 2002 in den Kosovo ausgeschafft. Am 2. Oktober 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm der Aufenthalt und ab 2008 die Niederlassung bewilligt wurde. Am 1. Januar 2008 ging die Ehe auseinander; sie wurde am 30. August 2012 rechtskräftig geschieden. A.________ ist Vater zweier ausserehelicher Kinder (geb. 2005 und 2009), die er mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau gezeugt hat.
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1.2. Heute befindet sich A.________ im Strafvollzug: Das Obergericht des Kantons Bern hat ihn am 31. Juli 2012 unter anderem wegen Mordes, qualifizierten Raubes, teilweise qualifizierten Diebstahls und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, nach Strafverbüssung das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
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1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Er macht sinngemäss geltend, die Strafurteile seien willkürlich; niemand habe sich seiner Probleme angenommen; sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo auch seine (ausserehelichen) Kinder lebten.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er 
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2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen den Strafentscheid und macht geltend, er sei kein Mörder. Er verkennt, dass diese Frage nicht (mehr) Verfahrensgegenstand bildet; sie ist rechtskräftig beurteilt. Soweit er den Entscheid kritisiert, seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20] zu widerrufen, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt hätte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es ist von diesem auszugehen.
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Erwägung 3
 
In der Sache gibt der angefochtene Entscheid die Rechtslage und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff.); er entspricht den gesetzlichen Vorgaben:
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3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit einiger Zeit in der Schweiz auf, doch ist er hier erst in untergeordneter Weise (Entwendung zum Gebrauch [2000]; Falschparkieren [2005]; Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung [2006]; Urkundenfälschung [2007] sowie grobe Verletzung von Verkehrsregeln [2008]), hernach jedoch massiv mit einem skrupellosen Tötungsdelikt schwer straffällig geworden. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten und die Ausführungen des Obergerichts muss von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr ausgegangen werden: Es liegt bei ihm keine eigentliche (behandelbare) psychische Störung vor, doch weist er dissoziale Persönlichkeitsmerkmale (kaum vorhandenes Schuldbewusstsein und Neigung, die Verantwortung für eigene Handlungen zu externalisieren und eigene Interessen in den Vordergrund zu rücken) sowie teilweise psychopathische Züge auf (übertriebenes Selbstwertgefühl, betrügerisch-manipulative Tendenzen und affektive Auffälligkeit im Sinn von oberflächlichem Gefühlsausdruck bei gleichzeitig eher geringer Empathiefähigkeit). Es besteht damit ein grosses Interesse daran, dass er das Land nach dem Strafvollzug verlässt.
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3.2. Seine privaten Interessen vermögen hiergegen nicht aufzukommen: Der Beschwerdeführer kann in der Schweiz weder beruflich noch sozial als integriert gelten. Seit Mai 2009 ist er in Untersuchungshaft und seit dem 31. Juli 2012 im Strafvollzug. Seine Jugend und Adoleszenz hat er in der Heimat verbracht. Die bereits heute zwangsweise nur sehr beschränkt gelebten Beziehungen zu seinen ausserehelichen Töchtern, die weder unter seinem Sorgerecht noch seiner Obhut stehen, wird er über die Landesgrenzen hinweg pflegen können. Gestützt auf seine beruflichen Erfahrungen und die Verbundenheit mit seiner Heimat wird es ihm als jungem Mann möglich sein, sich nach der Strafverbüssung dort eine neue Existenz aufzubauen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann unter ergänzendem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
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4.2. Da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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