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Informationen zum Dokument  BGer 2C_499/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_499/2014 vom 02.02.2015
 
{T 0/2}
 
2C_499/2014
 
 
Urteil vom 2. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
PD Dr. med. A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
 
gegen
 
Universität Bern, handelnd durch den Rektor,
 
Erziehungsdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Führen des Titels eines Titularprofessors,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
Die Universität Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 IV 57 E. 2 S. 59; 140 V 22 E. 4 S. 26; 140 V 328 E. 3 S. 329).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Beschwerde ist gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts gerichtet. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Zu klären ist, ob ein fachbereichbezogener Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
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1.2.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von 
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1.2.3. Ebenso wenig anwendbar ist Art. 83 lit. g BGG, wonach die Beschwerde unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der 
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.3.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem oder kommunalem Recht, sind die Rügegründe erheblich eingeschränkt. Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d BGG) geltend gemacht wird. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung kantonalen (und kommunalen) Rechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321; 140 II 298 E. 2 S. 300; 138 I 143 E. 2 S. 150; 137 V 143 E. 1.2 S. 145). Dabei steht die Prüfung dessen im Vordergrund, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt (Art. 9 BV; BGE 138 I 162 E. 3.3 S. 166; 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250).
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1.3.3. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100).
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Erwägung 2
 
2.1. Am 7. Juni 2011 erging, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 lit. a des Gesetzes (des Kantons Bern) über die Universität (BSG 436.11, nachfolgend UniG/BE), das Statut der Universität Bern (BSG 436.111.2; nachfolgend UniSt/BE 2011). Dieses ist am 1. August 2011 in Kraft getreten (Art. 89 UniSt/BE 2011) und hat das vorangehende Statut vom 17. Dezember 1997 (BAG 98-11; nachfolgend UniSt/BE 1997) ersetzt. Der Beschwerdeführer ist am 31. Dezember 2001 aus den Diensten des Universitätsspitals ausgetreten. Im selben Zeitpunkt ist die Rechtsfrage nach der Titelberechtigung - wenn anfänglich auch latent - aufgekommen. Folglich ist die Rechtslage anhand des UniSt/BE 1997 zu klären.
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2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b UniG/BE in der Fassung vom 5. September 1996 (BAG 97-66) kann die Universität die Titularprofessur für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte verleihen. Im Anschluss daran ergibt sich aus Art. 16 UniSt/BE 1997 ("Titularprofessur") :
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a. den an der Universität tätigen Privatdozentinnen und Privatdozenten,
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b. den an der Universität tätigen Lehrbeauftragten, die sich in besonderer Weise um Lehre und Forschung verdient gemacht haben.
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-eine Anstellung als Dozentin bzw. Dozent im Umfang von mindestens 50 Prozent oder
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-ein Lehrauftrag im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden.
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2.3. Am 6. Februar 2008 beschloss der Senat der Universität Bern eine Teilrevision des UniSt/BE 1997 (BAG 08-20). Soweit hier wesentlich, kam es zu folgender Änderung (Art. 16) bzw. Ergänzung (Art. 16a) :
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Erwägung 3
 
3.1. Unstreitig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt ist, den Titel eines Privatdozenten (PD) zu führen. So bezeichnet die Universität Bern in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 den Beschwerdeführer ausdrücklich als "PD Dr. med. A.________". Ebenso herrscht Klarheit darüber, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht hat, die Voraussetzungen für den Titel eines Titularprofessors 
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, auch ein Universitätsspital - im Kanton Bern das Inselspital und die Universitären Psychiatrischen Dienste - falle unter den Begriff der "Universität" im Sinne von Art. 16 UniSt/BE 1997. Die Universitätsspitäler unterstünden zwar der Spital- und nicht der Universitätsgesetzgebung, in Bezug auf das Titelwesen finde jedoch das Universitätsrecht Anwendung, da es sich um einen universitären Titel handle (angefochtener Entscheid E. 3.4). Alsdann sei mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 UniSt/BE 1997 ein förmlicher Widerruf der Berechtigung zum Tragen des Titels entbehrlich. Die Befugnis entfalle unmittelbar und von Gesetzes wegen mit Aufgabe der Tätigkeit an der Universität (angefochtener Entscheid E. 3.5). Nichts Anderes lasse sich aus Art. 16 Abs. 1 UniSt/BE 1997 in der Fassung vom 6. Februar 2008 bzw. aus Art. 64 Abs. 1 UniSt/2007 herleiten. Selbst unter den nunmehr gelockerten Ernennungsvoraussetzungen lebe ein einmal erloschener Titel nicht wieder auf (angefochtener Entscheid E. 3.7). Der Beschwerdeführer rügt nicht - jedenfalls nicht rechtsgenüglich -, diese Auslegung des kantonalen Rechts sei willkürlich (vorne E. 1.3.3). Weitere Ausführungen zu diesem Aspekt erübrigen sich damit.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hingegen ausdrücklich vor, rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), gehörsverletzend (Art. 29 Abs. 2 BV) und treuwidrig (Art. 9 BV) vorgegangen zu sein. Die Auszüge aus den Vorlesungsverzeichnissen zeigten auf, dass die grosse Zahl der aufgeführten Professoren am Inselspital gar nicht mehr tätig sei. Unter diesen Umständen müsse er, der Beschwerdeführer, davon ausgehen, dass diesen Kollegen entweder der Titel eines altrechtlichen Honorar- oder eines neurechtlichen Titularprofessors zugesprochen worden sei. Dies lasse selbst die Universität unbestritten. Dessen ungeachtet habe die Vorinstanz es mit der Feststellung bewenden lassen, dass die Professoren B.________ und C.________, die beide am X.________spital wirken, sich in keiner vergleichbaren Situation befänden. Es komme unter diesen Umständen einer Gehörsverletzung gleich, wenn die Vorinstanz von weiteren Abklärungen abgesehen habe. Durch seine Schlechterstellung gegenüber den Kollegen ergebe sich eine Ungleichbehandlung im Recht bzw. eine fehlende Gleichbehandlung im Unrecht.
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3.3.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Status der drei namentlich angesprochenen Kollegen auseinandergesetzt. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist den Professoren B.________ und C.________ eine 
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3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren anhand von Listen nachzuweisen vermocht, dass nebst den Professoren B.________, C.________ und D.________ auch zahlreiche 
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer erklärt, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Inselspitals habe die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis der Universität Bern ununterbrochen weiterbestanden. Während insgesamt sechs Jahren sei er dort als Titularprofessor aufgeführt worden. Erst gestützt auf einen Hinweis aus der Öffentlichkeit habe die Universität reagiert und ihn fortan als Privatdozent geführt. Die lange Dauer begründe berechtigtes Vertrauen auf die Duldung der Beibehaltung seines Titels (Art. 9 BV).
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3.4.2. Die Universität anerkennt, dass der Beschwerdeführer in Briefen der Universität als Professor angesprochen und in den Vorlesungsverzeichnissen als solcher bezeichnet wurde. Sie macht dafür die "fehlende Anpassung der betreffenden Bezeichnungen in den entsprechenden Datenbanken" verantwortlich. Es handle sich, so die Universität weiter, "diesbezüglich mit anderen Worten um administrative Vorgänge, welche in keiner Art geeignet sind, die vom Beschwerdeführer erhofften Rechtswirkungen auszulösen."
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3.4.3. Es stellt sich die Frage, welche Rechte der Beschwerdeführer aus der Weiterführung im Vorlesungsverzeichnis für sich ableiten kann. Der auf Art. 9 BV gestützte Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in staatliches Verhalten setzt praxisgemäss eine Grundlage voraus, auf welche die betroffene Person mit Recht vertrauen durfte und gestützt auf welche sie nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nun nicht mehr rückgängig machen kann (ausführlich dazu Urteil 2C_960/2013 und weitere vom 28. Oktober 2014 E. 3.4.2; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 10 ff.; Pierre Moor/Etienne Poltier/Vincent Martenet, Droit administratif, Band I, 3. Aufl. 2012, S. 937 Ziff. 6.4.5.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 631 ff.; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung, 2007, N. 15 zu Art. 9 BV; Pascal Mahon, in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, N. 12 zu Art. 9 BV).
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3.4.4. Ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in vom Gesetz abweichende behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde setzt alsdann voraus, dass das behördliche Verhalten sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.3, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17, mit Hinweisen auf BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; 132 II 240 E. 3.2.2 S. 244; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Welche Rechtsnatur dem angeblich vertrauensbegründenden staatlichen Akt zukommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der behördliche Einzelakt derart gehalten ist, dass sich ihm alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen, die im konkreten Fall für die Dispositionen erforderlich sind (BGE 134 I 23 E. 7.5 S. 39 mit Hinweisen). Inhaltlich zu unbestimmt, um überhaupt eine Vertrauensgrundlage abgeben zu können, sind beispielsweise Rundschreiben, Merkblätter, Kreisschreiben und dergleichen, mithin blosse Verwaltungsverordnungen (dazu Urteile 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.3.2, in: ASA 83 S. 63; 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.5, in: StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42, StR 69/2014 S. 222).
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3.4.5. Soweit blosse Untätigkeit der Behörde zum Anlass für Vertrauensschutz genommen wird, ist zu berücksichtigen, dass eine solche nur ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermag (BGE 132 II 21 E. 8.1 S. 45 mit Hinweisen). Ob dies zutrifft, bestimmt sich danach, ob das behördliche Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, bei der betroffenen Person eine entsprechende Erwartung zu wecken (BGE 132 II 21 E. 2.2 S. 25 f.; Urteile 2C_798/2011 vom 24. August 2012 E. 5.3, in:StE 2013 B 99.1 Nr. 14; 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2).
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Erwägung 3.5
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer ist trotz seines Ausscheidens aus dem universitären Spitalbereich während sechs Jahren fortwährend im Vorlesungsverzeichnis als Titularprofessor geführt worden. Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Vertrauensgrundlage als behördliche Untätigkeit (aufgrund einer ursprünglich fehlerhaften Datenbank) oder aber als Tätigkeit (durch ständige Wiederholung der Verzeichnung) zu werten ist, kann hier offenbleiben. Die bundesgerichtliche Praxis zur Vertrauenshaftung verlangt behördliches Verhalten, das derart konkret und individuell gehalten ist, dass die betreffende Person mit Recht einen hinreichenden Bezug zu ihrem Anliegen herstellen darf. Ein solcher Kausalzusammenhang fehlt vorliegend: Bei der namentlichen Nennung der Lehrbeauftragten - handle es sich um Titularprofessoren, Privatdozenten, Doktoren oder andere Wissenschafter - handelt es sich letztlich um eine blosse Auflistung, mit welcher im Rechtsverkehr keine Rechtswirkungen verbunden sind. Die Darstellung kann den im Zeitpunkt der Drucklegung geltenden Verhältnissen entsprechen, sie kann aber ebenso gut - mangels laufender Überprüfung durch die zuständigen Organe - veraltet oder sogar ursprünglich fehlerhaft sein. Wenn eine blosse Nennung damit aber von vornherein ausser Betracht fällt, um daraus Rechtswirkungen abzuleiten, vermag sie auch keine Vertrauensgrundlage abzugeben. Eine Zusicherung im Sinne des Vertrauensschutzes liegt jedenfalls nicht vor, mangelt es doch ohnehin an einer vorbehaltlosen Auskunft der zuständigen universitären Stelle. Eine solche ist nach bundesgerichtlicher Praxis aber unerlässlich.
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3.5.2. Hinzu kommt, dass die Vertrauensgrundlage Anlass zu irreversiblen Vermögensdispositionen gegeben haben muss. Solche sind, soweit vorgebracht, nur ungenügend belegt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, er habe im Vertrauen auf die andauernde Titelberechtigung davon abgesehen, sich um eine Umwandlung in eine Honorarprofessur zu bemühen. Nachdem die Berechtigung zum Führen des Titels eines neurechtlichen Honorarprofessors vorliegend nicht Streitgegenstand ist, erübrigen sich weitere Ausführungen. Es ist immerhin festzustellen, dass ein solches Gesuch gestellt werden könnte, nachdem dies bisher allem Anschein nach unterblieben ist. Die zwangsläufige Anpassung der Krankenkassen, Behörden und Verbänden hinterlegten Adressen, der Visitenkarte usw. wird zwar finanzielle Aufwendungen bedingen. Hätte der Beschwerdeführer aber, wie dies nach dem Gesagten angezeigt ist, den Titel schon vor Jahren abgelegt, wären wohl Kosten in ähnlicher Grössenordnung entstanden. Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten.
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Erwägung 4
 
4.1. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der Universität Bern, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. 
 
Lausanne, 2. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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