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Informationen zum Dokument  BGer 9C_391/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_391/2014 vom 30.01.2015
 
9C_391/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 27. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1953, verfügt über ein Konzertdiplom als Pianistin und ein Dirigentinnendiplom. Zudem schloss sie ein Studium in Literaturwissenschaften ab. Auch verfügt sie über spezielle Kenntnisse in Kunstgeschichte und Malerei. Sie lebt seit November 2000 mehrheitlich in der Schweiz, wobei sie jährlich einige Monate in Italien verbringt. In der Schweiz verfügt sie über keinen festen Wohnsitz und lebt bei Freunden und Bekannten. Auch geht sie keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Bei einem Sturz zog sie sich am 26. Oktober 2008 eine Fraktur des linken Handgelenks zu. Am 5. Februar 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 und Verfügung vom 13. Oktober 2012 sprach sie A.________ befristet ab 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 59 %).
1
B. Die Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2014 teilweise gut. Es änderte die Verfügung vom 13. Oktober 2012 insoweit ab, als es feststellte, dass A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2011 infolge einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 13. Oktober 2012 seien teilweise aufzuheben; es sei ihr ab 1. Februar 2011 eine unbefristete Vollrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Februar 2011.
5
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Spezialarzt Dr. med. B.________, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie an der Klinik C.________, habe am 1. November 2010 bestätigt, dass lebenslang eine Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk von 50 % als Pianistin sowie für belastende und belastungsfreie manuelle Tätigkeiten bestehen bleibe. Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe im Bericht vom 14. Mai 2012 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2010 in ihrer Tätigkeit als Pianistin zu 50 % arbeitsunfähig, in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Aussagen widersprächen sich nicht, denn Dr. med. D.________ habe eine leidensangepasste Tätigkeit ausdrücklich als eine solche ohne repetitive belastende oder das volle Bewegungsausmass ausschöpfende Tätigkeit definiert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die linke Hand sei bleibend geschädigt und es sei deshalb eine willkürliche Feststellung, dass die vom Spezialarzt Dr. med. B.________ gestellte Diagnose mit derjenigen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ übereinstimme.
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3.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Würdigung der Berichte der Dres. med. D.________ und B.________ kann jedoch nicht als offensichtlich unrichtig beurteilt werden. Dass Dr. med. B.________ für alle manuellen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt hat, steht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. D.________, der eine leidensangepasste Tätigkeit ausdrücklich als eine solche ohne repetitive belastende oder das volle Bewegungsausmass ausschöpfende definiert hat. Zum einen äussert sich Dr. med. B.________, insbesondere in seinem "Bestätigungsschreiben" vom 17. April 2013 nicht zur Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Zum andern lassen auch die Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin nicht auf eine weiter gehende Einschränkung schliessen; nach für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts fährt die Beschwerdeführerin seit Längerem wieder Ski und nimmt an Segelregatten teil.
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4. Es stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit.
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4.1. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460).
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4.2. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist vorliegend spätestens der Zeitpunkt der RAD-Abklärung vom 6. März 2012. Die Untersuchung war an und für sich jedoch bereits auf den 9. August 2011 anberaumt. Sie musste auf Begehren der Beschwerdeführerin auf einen späteren Zeitpunkt vertagt werden, wobei weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wird, dass die Verschiebung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Jedenfalls war man sich seitens der Beschwerdeführerin bewusst, dass sich dadurch alles verzögere, was jedoch in Kauf zu nehmen sei (ELAR-Notiz vom 5. August 2011).
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4.3. Der Beschwerdeführerin verblieb im August 2011 noch eine Aktivitätsdauer von sechs und im März 2012 eine solche von mindestens fünf Jahren. Von der körperlichen Einschränkung betroffen ist lediglich die Tätigkeit als Pianistin. Das Dirigieren ist der Beschwerdeführerin wieder möglich. Im Übrigen hat sie sich bereits Ende 2009 auf eine Dirigentinnenstelle des Orchestervereins Schlieren beworben (Schreiben des Vereins vom 6. Januar 2010) und im Dezember 2011 ein Konzert in Mailand dirigiert. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen universitären Abschluss in Literaturwissenschaften und hat Erfahrungen im Bereich Übersetzungen gesammelt. Im Jahr 2012 hat sie sodann ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. In Frage kommt daher - neben Tätigkeiten als Klavierlehrerin, Lektorin und Übersetzerin - auch eine Beschäftigung im administrativen Bereich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Als Rechtshänderin kann die Beschwerdeführerin die linke Hand entlasten. Angesichts der vielseitigen Interessen und der breiten Ausbildung der Beschwerdeführerin beschlägt der mögliche Tätigkeitsbereich grundsätzlich das gesamte Spektrum freiberuflicher und wissenschaftlicher Dienstleistungen. Es kann nicht von einem unzumutbaren Wechsel in einen unbekannten Beschäftigungsbereich gesprochen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung als der vorinstanzlichen zu führen. Mangels Angeboten von Vollzeittätigkeiten in freiberuflichen und wissenschaftlichen Dienstleistungen wäre der Versicherten auch zumutbar, Teilpensen zu kombinieren (vgl. Urteil 9C_901/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4). Damit steht der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nichts im Wege. Die Invaliditätsbemessung blieb unbestritten, mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Januar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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