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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1108/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1108/2014 vom 30.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1108/2014
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 11. April 2014 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter eines Sozialzentrums wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Er wirft den Beschuldigten vor, sie hätten ihm Sozialhilfegelder vorenthalten.
 
Am 18. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Oktober 2014 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.
 
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_520/2013 vom 13. September 2013).
 
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeiter eines zürcherischen Sozialzentrums erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeiter selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht legitimiert.
 
3. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Grundrechte und andere Verfassungsbestimmungen hinweist, können seine Vorbringen - soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen - nicht unabhängig von einer materiellen Prüfung der Sache beurteilt werden. Auf eine solche hat der Beschwerdeführer mangels Legitimation jedoch keinen Anspruch.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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