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Informationen zum Dokument  BGer 4A_13/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_13/2015 vom 30.01.2015
 
{T 0/2}
 
4A_13/2015
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. November 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 11. Dezember 2012 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen anfocht;
 
dass das Obergericht die Berufung mit Verfügung vom 28. November 2014 als durch Rückzug erledigt abschrieb;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Januar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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