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Informationen zum Dokument  BGer 2C_102/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_102/2015 vom 30.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_102/2015
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug (Sistierung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 14. Mai 2014 (Gesuchseingang am 27. Mai 2014) stellte A.________ wiederum ein Familiennachzugsgesuch für seine Gattin. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn erstattete am 11. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft Meldung wegen Verdachts auf Zwangsehe. Am 2. Oktober 2014 erliess es folgende Verfügung:
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sei.
2
2.2. Das Migrationsamt stiess bei der Prüfung des zweiten Ehegattennachzugs-Gesuchs auf Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsheirat und damit ein Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 ZGB vorliegen könnte, was es der Staatsanwaltschaft als der nach solothurnischem Recht (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB]) für Eheungültigkeitsklagen nach Art. 106 ZGB zuständigen kantonalen Behörde meldete. Die am 2. Oktober 2014 verfügte Sistierung des Nachzugsverfahrens beruht auf diesem Hintergrund. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise als rechtmässig gewertet, gestützt auf Art. 45a AuG, welcher eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung der nach Art. 106 ZGB zuständigen Behörde bzw., falls diese Behörde Eheungültigkeitsklage erhebt, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils vorschreibt. Es hat sich im Hinblick auf diesen gesetzlichen Sistierungstatbestand mit den von seiner Vorinstanz erwähnten bzw. sich aus den Akten ergebenden Indizien und Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Zwangsehe befasst und sie unter anderem im Lichte der Angaben der beiden Ehegatten gewertet (E. 3.1 - 3.5), wobei es betonte, dass diesbezüglich keine abschliessende Prüfung erforderlich sei und auch nicht erfolge (E. 3.6). Es hat schliesslich erklärt, warum unter den gegebenen Umständen eine - mit der Sistierung begriffsnotwendig verbundene - Verzögerung nicht übermässig sei (E. 4).
3
2.3. Die Beschwerde enthält mangels gezielter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es erübrigt sich, zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils, das einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid zum Gegenstand hat, erfüllt wären (namentlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, inwiefern sich das angefochtene Urteil mit korrekt vorgetragenen Rügen erfolgreich anfechten liesse.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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