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Informationen zum Dokument  BGer 6B_893/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_893/2014 vom 29.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_893/2014
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Er bestreitet, an den Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (Beschwerde S. 3 ff.).
2
1.2. Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von Y.________ seien glaubhafter als ihr späterer Widerruf. Sie seien als ihre zuverlässigsten zu werten, da sie mit den glaubhaften Aussagen von C.________ übereinstimmen und sich zu einem stimmigen Ganzen fügen würden. Demgegenüber erschienen ihre anfänglichen Angaben zugunsten des Beschwerdeführers bzw. ihr späterer Widerruf als unglaubhaft. Die Widersprüche und Erinnerungslücken in den Aussagen von Y.________ betreffend ihrer Alleintäterschaft beträfen nicht Nebensächlichkeiten, sondern markante Elemente wie das benutzte Werkzeug. Auch an die entwendeten Währungen hätte sie sich erinnern müssen, zumal sie die US-Dollar vor dem Ausgeben in die hiesige Währung hätte umtauschen müssen. Die Widersprüche und Erinnerungslücken liessen ihre diesbezüglichen Angaben unglaubhaft erscheinen und würden deutlich dafür sprechen, dass sie am Tatort in A.________ nicht zugegen gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, ihre Erklärung, wonach sie den Beschwerdeführer nur belastet habe, um endlich aus der Untersuchungshaft zu kommen, und weil sie sich von ihm hintergangen gefühlt habe, überzeuge nicht. Einerseits sei sie immerhin noch vier Monate nach ihrer Haftentlassung bei der den Beschwerdeführer belastenden Version geblieben. Andererseits habe sie vor Gericht ausführen lassen, ihr teilweise chaotisches Aussageverhalten sei auch mit falschen Loyalitäten gegenüber ihrem Ex-Freund (dem Beschwerdeführer) und ihrer Freundin C.________ zu erklären, da sie nicht als Verräterin bzw. Weichei, das ihre Freunde verpfeife, habe dastehen wollen. Die Worte "Verräterin" und "verpfeifen" ergäben aber nur einen Sinn, wenn der Beschwerdeführer in die vorliegenden Delikte involviert gewesen sei. Die Vorinstanz hält fest, die einzelnen Auslegungsmomente und Indizien ergäben bei einer Gesamtbetrachtung ein Bild, das mit den von Y.________ während einem halben Jahr gemachten Aussagen übereinstimme. Diesem stimmigen Gesamtbild stehe der teilweise Widerruf ihres Geständnisses gegenüber, der durch Widersprüche gekennzeichnet sei und sich nicht zu einem logischen Ganzen zusammenfügen lasse. Auf ihr Geständnis an der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2013 könne deshalb abgestellt werden. Es bestünden damit keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die angeklagten Einbruchdiebstähle begangen habe.
3
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
4
1.4. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht wiederzugeben. So legt die Vorinstanz z.B. entgegen seiner Behauptung dar (Beschwerde S. 10 Ziff. 13), weshalb sie die ihn belastenden Aussagen von Y.________ als glaubhafter bewertet als ihre späteren Angaben (Urteil S. 31 ff. E. 3.8.5). Dass die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar und geradezu willkürlich sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
5
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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